Normenkette
StVO § 8
Nachgehend
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die klagende Partei kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 110% des beizubringenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin befuhr am 30.03.2011 den xx in xx mit einem Fahrrad. An der Einmündung xx kollidierte sie mit dem von rechts kommenden PKW xx der Beklagten, der nach links in den Postweg einbiegen wollte.
Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin einen Ersatz für das beschädigte Fahrrad (200,00 €), Gutachterkosten (40,22 €), eine Kostenpauschale (30,00 €), eine Haushaltshilfeentschädigung (420,00 €) sowie ein Schmerzensgeld von € 800,00. Sie behauptet, dass der Beklagte zu 1. im Einmündungsbereich zunächst angehalten und sodann aufgrund eines Bedienungsfehlers das Fahrrad erfasst habe. Nach dem Unfall habe er sein Verschulden eingestanden und erklärt, für den Schaden aufkommen zu wollen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 690,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2011, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens € 800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 186,24 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verweisen auf das dem Beklagten zu 1. zustehende Vorfahrtsrecht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann einen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch nicht aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG ableiten. Der Verkehrsunfall vom 30.03.2011 ist auf das Verschulden der Klägerin zurückzuführen, die das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1. nicht beachtet hat. Ein Verschulden des Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Unfalls steht nicht fest. Eine eventuelle Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr tritt hinter das Verschulden der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO verursacht. Danach hat an Einmündungen derjenige Vorfahrt der von rechts kommt. Auch ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt seine Vorfahrt hierbei grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW 1986, 2651; KG NZV 2002, 79). Von einem Verzicht auf das dem Berechtigten gebührende Vorfahrtsrecht kann der Wartepflichtige nur ausgehen, wenn der Berechtigte dies unmißverständlich anzeigt. Ein kurzes Abstoppen genügt hierzu nicht (vgl. Hentschel - StrVR § 8 Rdnr. 31 mwN). Gegen den Wartepflichtigen spricht vielmehr der Anschein einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung (vgl. BGH NJW 1976, 1317). Den Nachweis eines das Vorfahrtsrecht beseitigenden Verhaltens des Beklagten zu 1. hat die Klägerin nicht erbracht.
Ein (Mit-)Verschulden des Beklagten zu 1. an dem Unfall steht dagegen nicht fest. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1. damit rechnen musste, dass die Klägerin unter Missachtung des bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs die Straße queren würde. Auch ein behaupteter "Bedienungsfehler" und seine Unfallursächlichkeit sind nicht bewiesen. Eine Mithaftung des Beklagten zu 1. ergibt sich auch nicht aus seinen von der Klägerin behaupteten Erklärungen nach dem Unfallgeschehen. Ausgehend von der Darstellung der Klägerin hätte der Beklagte zu 1. die Erklärung unter dem Eindruck des Unfallgeschehens in der nach dem Unfall bei ihm vorherrschenden Aufregung abgegeben. Das schließt es aus anzunehmen, er habe mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen alle Folgen des Unfalles auf sich nehmen und darauf verzichten wollen, ein Verschulden der Klägerin an dem Entstehen des Unfalles geltend zu machen. Eine unmittelbar nach dem Unfall abgegebene Schulderklärung ist deshalb allenfalls im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung von Bedeutung (vgl. OLG Köln NZV 2008, 100; LG Wuppertal NJW 70, 812; OLG Düsseldorf VRS 15, 321;OLG Koblenz VersR 1973, 160). Da aber keine bewiesenen Anhaltspunkte für ein unfallursächliches Fehlverhalten des Beklagten zu 1. feststehen, ist für eine derartige Würdigung kein Raum.
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. tritt hinter das erhebliche Verschulden der Klägerin zurück. Bei einem Vorfahrtsverstoß des Radfahrers ist in derartigen Konstellationen in der Regel von einer Alleinhaftung des Radfahrers auszugehen (vgl. OLG Köln NZV 2008, 100)
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO
Streitwert: 1.490,22 €
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Fundstellen