Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

...

wird der Erinnerung des Bezirksrevisors vom 09.02.2009 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts in Koblenz vom 10.12.2008 abgeholfen und die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 19,28 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Mit Schriftsatz vom 31.10.2008 stellt der Gläubigervertreter den Antrag die Vergütung für das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren auf 19,28 Euro und die verauslagten Gerichtsvollzieherkosten auf 30,00 Euro festzusetzen und den Betrag aus der Landeskasse zu erstatten. Dem Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts in Koblenz vom 10.12.2008 stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 09.02.2009 legt der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse Erinnerung gegen die Festsetzung ein - soweit die Gerichtsvollzieherkosten betroffen sind.

Der Erinnerung ist stattzugeben.

Dem Gläubiger ist durch Beschluss des Amtsgerichts in Koblenz vom 16.04.2008 Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung bewilligt worden. Gem. § 84 Nr. 1 GVO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO darf der Gerichtsvollzieher von dem Gläubiger Kosten für seine Tätigkeit nicht erheben. Zahlt der Gläubiger trotzdem, so sind die Kosten durch den Gerichtsvollzieher an ihn zu erstatten. Eine Erstattung durch die Staatskasse erfolgt nicht.

Für die Frage der Erstattungspflicht der Staatskasse ist §§ 91, 788 ZPO nicht heranzuziehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018367

FamRZ 2009, 1241

FamRZ 2009, 1241-1242

JurBüro 2009, 329

JurBüro 2009, 329-330

AG/KOMPAKT 2009, 68

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