Leitsatz (amtlich)
Mit dem den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis nicht beseitigenden Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wird regelmäßig nur ein die Zahlungsmodalitäten regelndes Anerkenntnis abgegeben, das die Einigungsgebühr nicht entstehen lässt.
Normenkette
RVG-VV Nr. 2508; VV RVG Nr. 1000
Tenor
1.
Die Erinnerung vom 03.02.2012, welche sich gegen die Vergütungsfestsetzung vom 26.01.2012 richtet, wird zurückgewiesen.
2.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit zutreffender Begründung den Vergütungsfestsetzungsantrag der Erinnerungsführer vom 18.01.2012 insoweit zurückgewiesen, als diese auch eine Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 2508 VV zum RVG angemeldet hatten.
Die Erinnerungsführer wurden für den Antragsteller in einer Forderungsangelegenheit der Firma ... tätig.
Die Firma ... hatte gegenüber dem Antragsteller mit Mahnschreiben vom 29.08.2011 eine Zahlungsforderung in Höhe von 278,61 € geltend gemacht.
Die Erinnerungsführer erreichten hier für den Antragsteller den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung über den von der Gegenseite geltend gemachten Forderungsbetrag von 278,61 €.
Die Erinnerungsführer nehmen dies zum Anlass, auch eine Einigungsgebühr geltend zu machen.
Die Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 2508 VV zum RVG entsteht unter den Voraussetzungen der Nrn. 1000 und 1002 VV zum RVG.
Gemäß der Anmerkung 1 zu Nr. 1000 VV zum RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wird der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis regelmäßig nicht beseitigt. Vielmehr wird mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nur ein die Zahlungsmodalitäten regelndes Anerkenntnis abgegeben.
Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung lässt deshalb für sich genommen die Einigungsgebühr nicht entstehen.
Bei dieser Sachlage ist die Absetzung der Einigungsgebühr zu Recht erfolgt.
Die zulässige Erinnerung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 155,89 € festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 4712387 |
DGVZ 2012, 127 |