Leitsatz (amtlich)

Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gleichzeitig die HI^^^HI^^^K zweier Kinder neu zu berechnen und gegen den Vater durchzusetzen, handelt es sich um eine Angelegenheit iSv. § 44 RVG, für die nur eine Gebühr anfällt (im Anschluss an AG Koblenz, Beschluss vom 11.05.00 -18 UR IIa 30/00 Rpfleger 00, 398, FamRZ 01, 296; Beschluss vom 01.08.00 -40 UR IIa 43/00- FamRZ 01, 512).

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 12.05.2010; Aktenzeichen 40 UR II 457/10)

 

Tenor

  • Die. Erinnerung vom 20.05.2010, welche sich gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12.05.2010 richtet, wird zurückgewiesen.

  • Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Urkundsbamtin der Geschäftsstelle hat mit zutreffender Begründung keine doppelte Vergüfestgesetzt, weil es sieh bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die beiden Kinder der Antragstelierin ufn eine Angelegenheit im Sinne des § 2 BerHG handelt.

Das Gericht hat insoweit zum Einen an der den Erinnerungsführern bereits mitgeteilten Rechtsauffessung, welche in Rechtspfleger 2000, 398 veröffentlicht wurde, fest. Zum Anderen war von Bedeutung, dass die Erinnerungsführer in ihren Schreiben vom 24.03. und 06.04.2010 die Unterhaltsansprüche für die beiden Kinder der Antragstellerin in jeweils einem Schreiben geltend gemacht haben.

Unter Berücksichtigung der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der angefochtenen Entscheidung weiteren zutreffend referierten Voraussetzungen für die Annahme einer Angelegenheit Im Rechtssinne war es hier sachgemäß, den Erinnerungsführern eine doppelte Vergütung zu versagen.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 99,96 € festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3955983

AG/KOMPAKT 2011, 7

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