Leitsatz (amtlich)

Zur Angelegenheit "Mietrückstand und Kündigung." ist eine anwaltliche Vertretung grundsätzlich nicht notwendig, wenn in dem Schreiben an den Vermieter lediglich unter Darlegung des Sachverhalts um Stundung und dann darum gebeten wird, von einer Kündigung abzusehen.

Dem Ratsuchenden ist zumutbar, nach Beratung insoweit eigenständig zu handeln.

 

Normenkette

BerHG §§ 1-2; RVG VV Nr. 2503

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 07.05.2010; Aktenzeichen 40 UR II 144/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Erinnerung vom 17.05.2010, welche sich gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 07.05.2010 richtet, wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Erinnerung ist zuläsig, jedoch nicht begründet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit zutreffender Begründung die so genannte Vertretungsgebühr bei gleichzeitiger Reduzierung der geltend gemachten Umsatzsteuer und Auslagenpauschale abgesetzt und der Erinnerungsführerin die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV zum RVG zugesprochen.

Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Selbstwahrnehmung eigener Interessen wäre es der Antragstellerin hier zuzumuten gewesen, den Inhalt des vorgelegten Anwaltsschreibens vom 29.01.2010 der Vermieterin selbst mitzuteilen. Dieses enthält, worauf die Urkundsbeamtin in der Absetzungsbegründung zutreffend hingewiesen hatte, nur allgemein gehaltene Ausführungen zur finanziellen Situation der Antragstellerin, welche mit der Bitte verbunden waren, von einer Kündigung des Wohnraummietverhältnisses abzusehen.

Eine weitergehende Vertretung der Antragstellerin durch die Erinnerungsführerin ist trotz Bitte der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 01.06.2010 nicht, auch nicht in der Erinnerungsschrift, glaubhaft gemacht worden.

Bei dieser Sachlage ist die vorgenommene Absetzung der geltend gemachten Vertretungsgebühr durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht zu beanstanden.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beläuft sich auf 57,14 €.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4712382

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