Leitsatz (amtlich)
§ 29 Nr. 1 GKG; § 29 Nr. 2 GKG; § 123 ZPO; § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG
Sind die Kosten des Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich gegeneinander aufgehoben worden, kann der Gegner die von ihm gezahlten Gerichtskosten anteilig gegen die Prozesskostenhilfepartei als Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GKG) festsetzen lassen (§ 123 ZPO), weil § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG nur für den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) und nicht für den Übernahmeschuldner zu einer Freistellung von den Gerichtskosten führt.
Normenkette
GKG § 29 Nrn. 1-2; ZPO § 123; GKG § 31 Abs. 3 S. 1
Tenor
Der Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 06.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung ist im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz in NJW 2000, 1122 an, wonach diejenige Partei des Rechtsstreits, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und welche die Kosten eines Vergleichs ganz oder teilweise übernommen hat, dem Prozessgegner von diesem bereits gezahlte Gerichtskostenvorschüsse in dem der Übernahme entsprechenden Umfang zu erstatten hat.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.10.1999, Az, 14 W 683/99 erging in Kenntnis der in NJW 1999, 3186 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999 und stellt die auch in dem vorliegenden Fall notwendige Unterscheidung zwischen dem Entscheidungsschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG n.F. und dem Übernahmeschuldner im Sinne des § 29 Nr. 2 GKG heraus.
Dem von dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.06.1999 entschiedenen Fall lag zugrunde, dass die unterlegene" arme" Partei Entscheidungsschuldner war.
Gemäß § 123 ZPO hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu zahlen. Auch nach Abschluss eines Vergleichs haftet die Klägerin für die gesamten Kosten des Rechtsstreits, § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, und zwar für 1/2 allein und für die weitere Hälfte der Kosten als Gesamtschuldner mit der Beklagten. § 31 Abs. 3 GKG findet vorliegend keine Anwendung, da die Beklagte Übernahmeschuldnerin ist. Der Gerichtskostenansatz ist bei dieser Sachlage zurecht erfolgt.
Der Übernahmeschuldner wird durch diese Rechtsprechung im Übrigen auch nicht gegenüber dem Entscheidungsschuldner unzumutbar benachteiligt, weil, worauf das OLG Koblenz am Ende der erwähnten Entscheidung hingewiesen hat, ein Vergleich grundsätzlich auch nur über die Hauptsache erfolgen und die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen werden kann.
Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG war bei dieser Sachage als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens beläuft sich auf 52,50 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 4711963 |
FamRZ 2011, 1324 |