Tenor
wird der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 12.02.2007 nicht abgeholfen und das Verfahren dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Mit Antrag vom 20.12.2006 hatte der Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung der Gebühren für das Beratungshilfeverfahren mit insgesamt 45,24 EUR beantragt.
Mit Festsetzungsanordnung vom 12.02.2007 wurden lediglich 34,80 EUR festgesetzt und der darüberhinausgehende Betrag abgesetzt, da nach Auffassung der Urkundsbeamtin die Erhöhungsgebühr nach § 6 RVG wegen der Bemerkung in Abschnitt 2. 6 des Vergütungsverzeichnisses in Beratungshilfesachen keine Anwendung findet.
Insoweit wird auf die Absetzungsbegründung Bezug genommen.
Gegen diese Absetzung hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 27.03.2007 Erinnerung eingelegt und unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg, wonach die Erhöhung auch im Beratungshilfeverfahren entsteht, die nachträgliche Festsetzung beantragt.
Zu der Erinnerung wurde der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse angehört. Dieser hat auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin verwiesen, wonach die Gebühr in Beratungshilfesachen nicht entsteht.
Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen.
Zunächst ist festzustellen, dass die Gebühren für die Beratungshilfe nur nach dem im RVG vorgesehenen Abschnitt 5 entstehen. In der Vorbemerkung 2. 5 hierzu heißt es im RVG, dass Gebühren für die Beratungshilfe ausschließlich nach diesem Abschnitt zu berechnen sind. Da in Abschnitt 5 eine Erhöhungsgebühr ähnlich der VVNr. 1008 nicht vorgesehen ist, kann diese im Rahmen der Beratungshilfe auch nicht festgesetzt werden.
Zwar könnte die Vorbemerkung 1 zu Teil 1 „Allgemeine Gebühren”, wonach die GEbühren dieses Teils neben den Gebühren in anderen Teilen entstehen, auf eine Festsetzungsmöglichkeit auch für die Beratungshilfegebühr hindeuten. Dies erscheint dem Unterzeichner aber im Hinblick auf die besondere Regelung der Beratungshilfegebühren und die ausdrücklich dort vorgesehene Beschränkung der Beratungshilfegebühren auf die speziellen VV-Nummern nicht angezeigt.
Auch spricht der Wortlaut der VV Nr. 1008, wonach die Verfahrens- oder GEschäftsgebühr erhöht wird, gegen eine solche Anwendung auf die als „Beratungshilfegebühr” bezeichnete Anwendung.
Gegen eine Anwendung der VV Nr. 1008 auf die Gebühren der Beratungshilfe spricht auch die früher zur BRAGO ergangene Rechtsprechung, da bereits dort die Erhöhungsgebühr für die Beratungshilfe abgelehnt wurde.
Hätte der Gesetzgeber hier eine andere Handhabung gewollt, so wäre es im Hinblick auf die zur BRAGO ergangene Rechtsprechung nahe liegend gewesen, das RVG in diesem Punkt eindeutig zu fassen.
DA der Gesetzgeber dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass er die Erhöhungsgebühr in Beratungshilfesachen nicht gewähren wollt.
Insoweit wird auch auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 06.02.2007 – 1 W 243/06 – RVGreport 07, 143), deren Gründe vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Nichtabhilfeentscheidung gemacht werden, verwiesen.
Damit war der Erinnerung nicht abzuhelfen.
Fundstellen
FamRZ 2008, 912 |
AGS 2008, 356 |