Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 12.02.2007)

 

Tenor

1. Die Erinnerung des Rechtsanwalts … vom 27.03.2007 gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Koblenz vom 12.02.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

 

Gründe

Die Erinnerung des Rechtsanwalts … vom 27.03.2007 gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht vom 12.02.2007 ist gemäß § 56 RVG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Dass die Rechtspflegerin über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts als Rechtspflegerin und nicht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entschieden hat, ist für das Rechtsmittel unerheblich.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Das Gericht nimmt hier auf die angefochtene Entscheidung und die umfangreiche Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.06.2007 ausdrücklich Bezug und macht sich diese Begründung zu Eigen.

Der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin in dem Beschluss vom 06.02.2007 ist nach Ansicht des Gerichts zu folgen.

Die maßgebliche Vorschrift der Nr. 1008 VVRVG gibt für die von dem Erinnerungsführer angeführte Rechtsauffassung nichts her. Es ist hier nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei der Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts insoweit ein Fehler unterlaufen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei der Fassung der Regelungen der VV zum RVG die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RVG bekannten Rechtsfragen Berücksichtigung fanden und dass demgemäß auch in begründeten Fällen entsprechende Neuregelungen getroffen worden sind.

Weitergehende Gründe für eine Erhöhung der Beratungsgebühr liegen nicht vor, so dass die Erinnerung zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die Erinnerung ist dabei gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 RVG.

 

Unterschriften

gez.: Horn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1936215

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