Leitsatz (amtlich)

Die auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts kann diese nach Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe uneingeschränkt gegen die Partei geltend machen.

 

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz der Landesjustizkasse wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beklagte wendet sich gegen die Inanspruchnahme eines Betrages in Höhe von 187,43 EUR seitens der Landeskasse.

Die gemäß §§ 59 Abs. 2 Satz 4 RVG, 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die PKH-Bewilligung zu Gunsten der Beklagten vom 02.08.2007 wurde mit Beschluss vom 24.02.2011 aufgehoben. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts der Beklagten gegen die Beklagte ist mit Zahlung der Vergütung in Höhe von 187,43 EUR gemäß der Anordnung vom 10.09.2007 auf die Staatskasse übergegangen. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen und der Hilfsbedürftige alle ungedeckten Kosten als Antragsteller der Instanz schuldet. Die Gerichtskosten und die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwaltes können uneingeschränkt gegen die Partei geltend gemacht werden (Zöller, Geimer, ZPO, § 125 Rdnr. 24 m.w.N.). Insoweit ist die Staatskasse berechtigt, nun die an den Rechtsanwalt der Beklagten gezahlten Vergütungen gegen die Beklagte geltend zu machen.

Beruft sich die Beklagte nunmehr darauf, mit der seinerzeitigen Klägerin des vorliegenden Verfahrens keinen Vertrag unterschrieben, keine Mahnung, gerichtlichen Mahnbescheid, gerichtliche Vorladung einer ein Gerichtsurteil erhalten zu haben, so handelt es sich insoweit um materielle Einwendungen, mit denen die Beklagte nunmehr dem Kosteneinziehungsverfahren präkludiert ist.

Die Kostenfreiheit folgt aus §§ 59 RVG, 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3955989

FamRZ 2012, 1238

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