Leitsatz (amtlich)

Die gesetzlich vorgesehene nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe setzt voraus, dass bereits zu Beginn der Tätigkeit beabsichtigt war, eine anwaltliche Tätigkeit auf Beratungshilfebasis durchzuführen.

Ein undatiert gestellter Beratungshilfeantrag ist als Nachweis nicht geeignet.

 

Normenkette

BerHG § 4 Abs. 2, § 7

 

Tenor

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht vom 23.03.2012 wird die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 01.02.2012 aufgehoben und der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten vom 11.01.2012 auf Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen.

Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten vom 24.02.2012 gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 01.02.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 23.03.2012, welche sich gegen die Vergütungsfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 01.02.2012 richtet, ist zulässig und begründet.

Demgegenüber ist die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten vom 24.02.2012 unbegründet.

Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten vom 11.01.2012 auf Festsetzung einer Vergütung ist unbegründet, weil nicht nachgewiesen ist, dass sich die Antragstellerin an diese unmittelbar wegen Beratungshilfe gewandt hat. Nach den vorgelegten Unterlagen war die Beratung und Vertretung der Antragstellerin in der Angelegenheit mit dem Jobcenter der Stadt xxx wegen der vorgelegten Änderungsbescheide vom 23.09.2011 zum Zeitpunkt der Beantragung der nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe am 11.01.2012 seit längerer Zeit, nämlich seit etwa 2 Monaten, beendet. In der Akte befinden sich noch ein von den Erinnerungsführern zu 1 gefertigter Überprüfungsantrag vom 15.11.2011 und die Kopie eines Änderungsbescheides vom 26.11.2011, der allerdings an die Antragstellerim gerichtet ist und eine Relevanz zu der Tätigkeit der Erinnerungsführer nicht erkennen lässt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden, soweit sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an den Rechtsanwalt wendet.

Vorliegend sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht nachgewiesen. Das Antragsformular ist nicht datiert und lässt nicht erkennen, dass sich die Antragstellerin wegen Beratungshilfe an die Erinnerungsführer gewandt hat. Ebenso wie das von dem Erinnerungsführer zu 2 angeführte Amtsgericht Konstanz in seiner Entscheidung vom 17.07.2008, UR II 90/08 = NJOZ 2008, 3987 hält das Gericht die Angaben in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zur Glaubhaftmachung der Begründung eines Mandatsverhältnisses im Rahmen der Beratungshilfe für ausschlaggebend, weil andere Umstände einer weitergehenden Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich sind.

Wann der Antrag durch den Rechtsanwalt aufgenommen wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Vordruck nicht. Solange allerdings nicht nachgewiesen ist, dass der nach § 7 BerHG zu stellende Antrag bereits vor Tätigwerden des Anwalts von dem Ratsuchenden unterzeichnet worden ist, sind die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe nicht nachgewiesen. Auf die umfangreiche, hierzu ergangene Rechtsprechung und dazu veröffentlichte Literarur, welche von dem Amtsgericht Konstanz in der angeführten Entscheidung sehr ausführlich angeführt wird, kann das Gericht in diesem Zusammenhang Bezug nehmen.

Da die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe nicht vorlagen, fehlte es an einer Grundlage für die am 01.02.2012 erfolgte Vergütungsfestsetzung. Der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 11.01.2012 war deshalb auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 23.03.2012 zurückzuweisen.

Dies hat sodann auch zur Folge, dass mangels festzusetzender Vergütung die auf Festsetzung eine weitergehenden Vergütung gerichtete Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten vom 24.02.2012 zurückzuweisen war.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird entsprechend dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten vom 11.01.2012 auf 153,75 € festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4712388

JurBüro 2013, 37

Rpfleger 2012, 637

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