Tenor
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz vom 23.03.2012 wird die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 06.02.2012 aufgehoben und der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten auf Vergütungsfestsetzung vom 03.012.2012 zurückgewiesen.
Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten vom 24.02.2012 gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 06.02.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung des Bezirksrevisors, welche sich gegen die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 06.02.2012 richtet, ist zulässig und begründet.
Demgegenüber ist die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten vom 24.02.2012 unbegründet.
Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten vom 03.01.2012 auf Festsetzung einer Vergütung ist unbegründet. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie gegenüber dem Antragsteller bereits eine Beratungsleistung erbracht. Erst mit Schreiben vom 18.01.2012 wurde ein von dem Antragsteller unterzeichneter, aber nicht datierter amtlicher Vordruck zu der Akte gereicht.
Bei dieser Sachlage kam eine Vergütungsfestsetzung nur für den Fall einer nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden, wenn sich der Rechtssuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an den Rechtsanwalt wendet.
Vorliegend sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht nachgewiesen. Vielmehr war die Beratungsleistung der Verfahrensbevollmächtigten erbracht, bevor überhaupt mittels des dazu vorgeschriebenen Vordrucks die Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe beantragt wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Erinnerungsführer schon am 03.01.2012 für die - erfolgte - Beratung die Festsetzung einer Vergütung beantragt haben.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 16.01.2008, Az. 1 BvR 2392/07 eindeutig festgestellt, die in § 7 BerHG vorgesehenen Erklärungen sollten der anwaltlichen Beratung vorangehen, so dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, die vollständige Ausfüllung und Unterzeichnung des gemäß § 7 BerHG vorgeschriebenen Formulars vor der anwaltlichen Beratung zu verlangen. Derartiges ist in dem vorliegenden Fall aber nicht geschehen.
Weil die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe mithin nicht vorlagen, mangelte es an einer Grundlage für die am 06.02.2012 erfolgte Vergütungsfestsetzung. Der entsprechende Beschluss war deshalb auf die Erinnerung des Bezirksrevisors hin aufzuheben.
Dies hat sodann zur Folge, dass die auf Festsetzung einer weitergehenden Vergütung gerichtete Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten vom 24.02.2012 zurückzuweisen war.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird entsprechend dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten vom 03.01.2012 auf 47,01 € festgesetzt.
Fundstellen