Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückführung des Kindes … zur Zeit: …
Nachgehend
Tenor
1.) Bei einem erneuten Vollstreckungsversuch zur Herausgabe des Kindes …, geb. am 11.05.1994, wird die Abwesenheit des Vaters angeordnet.
2.) Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, im Rahmen der Vollstreckung der Herausgabeanordnung notfalls Gewalt auch gegen das Kind … durch die Kindesmutter anwenden zu lassen.
3.) Das beteiligte Jugendamt soll zu der Vollstreckung der Herausgabeanordnung zugezogen werden und die Vollstreckung durch geeignete Maßnahmen unterstützen.
Gründe
Durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 01.12.2004 wurde die Rückführung des Kindes … entsprechend dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zum Wohnort zur Mutter nach Belgien angeordnet. Dies hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters blieb erfolglos; sie wurde durch Beschluss vom 04.11.2004 zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat das Kind … trotz zweier Vollstreckungsversuche durch den Gerichtsvollzieher und trotz zweier Ordnungsgeldbeschlüsse, bisher noch nicht an die Mutter zurückgegeben.
Nach der dargestellten Vorgeschichte war ein erneuter Vollstreckungsversuch durch den zuständigen Gerichtsvollzieher anzuordnen. Da die bisherigen Vollstreckungsversuche vermutlich an der Anwesenheit des Vaters gescheitert sind, war nunmehr anzuordnen, dass der nächste Vollstreckungsversuch in Abwesenheit des Vaters stattzufinden hat. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang eine Gewaltanwendung gegen das Kind nicht notwendig sein wird. Sollte Nicolas Stephane sich jedoch ernsthaft und dauerhaft gegen ein Verbringen in den mütterlichen Haushalt weigern, so war der Gerichtsvollzieher zu ermächtigen, der Mutter zu gestatten, gegen das Kind notfalls auch im Rahmen eines letztlich gebotenen erzieherischen Einwirkens, Gewalt anzuwenden. Eine solche Vorgehensweise sollte sich allerdings als „ultima ratio” darstellen.
Im Rahmen der Vollstreckung der Rückgabeanordnung kann der Antragsgegner nicht geltend machen, dass die Gewaltanwendung gegen das Kind mit einer dadurch bedingten schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens des Kindes verbunden wäre. Die entgegenstehende Auffassung des OLG Zweibrücken (FamRZ 01, 1536) berücksichtigt nicht, dass diese Frage bereits im Rahmen der Anordnung der Kindesherausgabe gem. Artikel 13 HKÜ berücksichtigt worden ist. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass mit einer schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens des Kindes Nicolas Stephane nicht zu rechnen ist, da der entscheidende Widerstand gegen die Rückgabe des Kindes an die Mutter vorliegend erkennbar beim Vater liegt. Insbesondere nach den Darstellungen des zweiten Vollstreckungsversuches durch die Mutter, denen der Vater nicht inhaltlich widersprochen hat, ist sogar von einer positiven Beeinflussbarkeit des Kindes auszugehen. Der Vater mag seine erzieherischen Möglichkeiten zum wirklichen Wohl des Kindes ausüben.
Fundstellen
Haufe-Index 1621170 |
FamRZ 2006, 1141 |