rechtskräftig seit dem 6.6.2000
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Parteiverrats zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wird auf DM 200,– festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschrift: § 356 StGB.
Gründe
Der Angeklagte ist von Beruf Rechtsanwalt. Sein geschätztes monatliches Nettoeinkommen beträgt etwa DM 6.000,–.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
In dem Strafvollstreckungsverfahren 110 VRs 13273/96 der Staatsanwaltschaft Koblenz bestellte sich der Angeklagte unter Vorlage einer Originalvollmacht mit Schreiben vom 04.07.1997 für den Verurteilten … In diesem Schreiben führte der Angeklagte sodann weiter folgendes aus:
„Bei meinem Mandanten sind seinerzeit Gelder in Höhe von DM 100.000,–in bar beschlagnahmt worden.
Ein Betrag in Höhe von DM 25.000,– wurde mit der im rahmen des Verfahrens – 2105 Js (Wi) 21.416/94 – StA Koblenz – verrechnet.
Damit steht ein Betrag von DM 75.000,– noch zur Auszahlung offen.
Ich nehme insoweit Bezug auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21.03.1997, wonach 540 Tage Gesamtersatzfreiheitsstrafe mit den sichergestellten Geldmitteln in Höhe von DM 25.000,– verrechnet worden sind. Unter Bezugnahme auf die sich aus anliegender Vollmacht ergebende Geldempfangsvollmacht, bitte ich um Anweisung des offenen Betrages auf eines der obigen Konten.
Der Ordnung halber habe ich mir insoweit hier eine Frist bis zum 14.07.1997 notiert.”
Zuvor war der Angeklagte jedoch für die Zeugen … und …, die beide durch Anlagegeschäfte des … geschädigt waren, tätig geworden.
Für die Zeugin … beantragte er mit Schriftsatz vom 15.08.1996 dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Zeugen …. Nach Erlaß des Arrestbeschlusses durch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22.08.1996 beantragte er am 03.09.1996 den Erlaß eines Pfändungsbeschlusses und ließ diesen der Staatsanwaltschaft als Drittschuldnerin zustellen.
Für den Zeugen … beantragte er mit Schriftsatz vom 15.08.1996 den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Zeugen …. Nach Erlaß des Arrestbeschlusses durch das Amtsgericht Koblenz vom 18. September 1996 beantragte er am 20.09.1996 ebenfalls einen Pfändungsbeschluß und ließ diesen wiederum der Staatsanwaltschaft Koblenz als Drittschuldnerin zustellen.
In beiden Fällen betraf die Pfändung die durch die Staatsanwaltschaft Koblenz bei dem Zeugen … beschlagnahmten Gelder.
Mit Schreiben vom 31.10.1996 fragte der Angeklagte in dem Mandat der Zeugin Lindner bei der Staatsanwaltschaft Koblenz an, wann mit der Auskehrung der sichergestellten Bargeldbeträge gerechnet werden könne, nachdem das Verfahren … rechtskräftig abgeschlossen sei. Im selben Mandat trat er mit Schreiben vom 20.01.1997 einer Verrechnung entgegen. Er erklärte, die Vorlage der Kopie einer Abtretungserklärung sei nicht ausreichend und zur Prüfung der Rechtzeitigkeit möge das Original vorgelegt werden. Daraufhin wurde ihm durch die Staatsanwaltschaft … mit Schreiben vom 03. Februar 1997 mitgeteilt, daß keine Handhabe bestehe, die Vorlage der Abtretungserklärung im Original verlangen zu können. Da keine begründeten Zweifel an der Echtheit der Abtretungsurkunde und an dem Datum der Abtretung beständen, werde die Geldstrafe in zwei Wochen mit dem abgetretenen Betrag verrechnet.
In dem Mandat des Zeugen … bat der Angeklagte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Schreiben vom 27.01.1997 um Sachstandsmitteilung.
Schließlich legte der Angeklagte mit Schreiben vom 08. September 1997 das ihm von dem Zeugen … erteilte Mandat nieder.
Diese Feststellungen beruhen auf den uneidlichen Bekundungen des Zeugen … und den ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Schriftstücke und Urkunden.
Der Angeklagte hat sich zum Tatgeschehen nicht eingelassen, meint jedoch, daß er keine Parteiinteressen verraten habe.
Diese Einlassung vermag den Angeklagten nicht zu entlasten.
Er hat sich wegen Parteiverrats strafbar gemacht, da er in der selben Rechtssache beiden Parteien durch Rat und Beistand pflichtwidrig gedient hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Interessen der jeweils vertretenen Partei tatsächlich beeinträchtigt sind oder nicht. Der Anwalt darf zwar auch für einen Mandanten die gegen einen anderen Mandanten gerichtete Forderung pfänden, nicht jedoch nach der Pfändung den einen gegen den anderen in der Pfändungsangelegenheit vertreten (vgl. Tröndle StGB, 48. Auflage, Anmerkung 6 zu § 356).
Danach hat sich der Angeklagte wegen Parteiverrats strafbar gemacht.
Zur Ahndung des von dem Angeklagten begangenen Unrechts erschien angesichts seines bisherigen straflosen Vorlebens die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als schuldangemessene, aber auch ausreichende Sühne.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war entsprechend dem Einkommen des Angeklagten auf DM 200,– festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Fundstellen