Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage M. straße …, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Erdgeschoß des Hauses M. straße … gelegenen, im Aufteilungsplan mit Ziffern 4 und 5 bezeichneten Teileigentumseinheiten, die als Büroräume genutzt werden. Die Antragstellerin ließ zwei Klimageräte innerhalb ihrer beiden Teileigentumseinheiten installieren; deren Abluft durch zwei kreisrunde Öffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 10 cm in zwei Außenfensterscheiben entlüftet werden. Die beiden Teileigentumseinheiten sind mit Fenstern ausgestattet, die vom Fußboden bis zur Decke reichen. In der gesamten Höhe sind diese Fenster Jeweils zweifach unterteilt, so daß es jeweils drei Fenster übereinander gibt. Das unterste Fenster ist circa. 90 cm hoch, das mittlere Fenster 120 cm und das oberste ca 40 cm. Für die Abluftleitungen der Klimageräte wurden an zwei Fenstern die jeweils unteren Scheiben ausgebaut und durch neue ersetzt, die beide in einer oberen Ecke mit einem Durchmesser von 10 cm kreisrund durchbohrt sind. Hieran wurden die Entlüftungsschläuche der Klimageräte angeschlossen. Am 12.06.1997 fand eine Eigentümerversammlung statt in der die Eigentümer zu TOP 11 folgenden Beschluß faßten:
„Das eigenmächtige Durchbohren von Fensterscheiben und -rahmen widerspricht der Gemeinschaftsordnung, § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 4, die Teil der Teilungserklärung ist. Der von den Eigentümern der Teileigentumseinheiten 4 und 5 veranlaßte Einbau von mit Durchbohrung versehenen Scheiben ist rückgängig zu machen. Die Originalscheiben sind wieder einzubauen. Der Rückbau ist binnen sechs Wochen nach Beschlußfassung durchzuführen.”
Diese Beschlußfassung ficht die Antragstellerin vorliegend an. Hierzu trägt sie vor, bei den von ihr veranlaßten Maßnahmen handele es sich nicht um bauliche Veränderungen. Der bauliche Zustand sei nach wie vor derselbe und die kreisrunden Löcher könnten jederzeit durch das Auswechseln der Scheiben rückgängig gemacht werden. Die Originalscheiben seien im Haus gelagert. Selbst wenn es sich um eine bauliche Veränderung handeln sollte, sei eine Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht erforderlich, da durch die kreisrunden Löcher kein Miteigentümer in seinen Rechten beeinträchtigt werde.
Die Antragstellerin beantragt,
den in der Eigentümerversammlung vom 12.06.1997 zu TOP 11 gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen.
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Ansicht, die angegriffene Beschlußfassung entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Durch die Umbaumaßnahmen der Antragstellerin drohten der Eigentümergemeinschaft Schäden. Durch die Bohrungen in den Isolierscheiben gehe die isolierende Wirkung der Verglasung verloren. Es sei ferner mit Geräuschbelästigungen durch den Einbau der Klimaanlage zu rechnen. Außerdem sei damit zu rechnen, daß von der Klimaanlage Abwärme aufsteige, durch die die über der Gewerbeeinheit der Antragstellerin liegenden Wohnungen zusätzlich belastet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet.
Die von der Antragstellerin angegriffene Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 12.06.1997 zu TOP 11 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG. Bei dem von der Antragstellerin vorgenommenen Ausbau der in ihren Teileigentumseinheiten ursprünglich vorhandenen Fenster und Einbau von neuen Scheiben, die zuvor kreisrund durchbohrt wurden, und an die nun die Entlüftungsschläuche der Klimaanlage angeschlossen sind, handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG. Als bauliche Veränderung im Sinne dieser Regelung ist jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form zu verstehen. Insbesondere handelt es sich bei den Fenstern zwingend um gemeinschaftliches Eigentum. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die ursprünglich eingebauten Fenster aufgehoben wurden und jederzeit wieder eingebaut werden können, denn das Gemeinschaftseigentum an den betroffenen Fenstern ist jedenfalls derzeit verändert. Die für diese bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG, § 10 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung erforderliche Genehmigung liegt nicht vor. Nach § 10 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung können bauliche Veränderungen oder Erneuerungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über Maßnahmen der Instandhaltung hinausgehen, nur mit 3/4 Mehrheit von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden. Eine solche Genehmigung ist der Antragstellerin jedoch unstreitig zu keinem Zeitpunkt erteilt worden und muß auch nicht erteilt ...