Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB

wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 18.07.2005 als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Tatbestand

I.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB eingetragene Schuldnerin betreibt in Köln ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen für die Automobilindustrie und damit zusammenhängenden Tätigkeiten befasst. Die Schuldnerin ist eine operative Gesellschaft der Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist die in Krefeld. Die Konzernobergesellschaft ist die mit Sitz in den USA. Diese Gesellschaft hat am 10.5.2005 Antrag auf Gläubigerschutz nach Chapter 11 des US-Bankruptcy Code gestellt.

Am 18.7.2005 stellte die Schuldnerin beim Amtgericht Köln wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Bereits am 15.7.2005 hatte sie in England einen Antrag auf Eröffnung der Verwaltung nach Schedule B1 of the English Insolvency Act 1986 gestellt, dem der High Court of Justice, Chancery Divsion, am selben Tag entsprach.

Die Antragstellerin wies in ihrem Antrag darauf hin, sie stelle den Antrag nur, um ihren Pflichten gem. § 64 GmbHG vorsorglich auch in Deutschland nachzukommen. Ihr Antrag sei weder direkt noch indirekt als Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 27 ff. EuInsVO gerichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ist unzulässig.

Nachdem bereits am 15.7.2005 in England durch den High Court of Justice das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin als Hauptinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnet worden ist, steht der Eröffnung eines weiteren Hauptinsolvenzverfahrens bei dem Insolvenzgericht am Ort des Sitzes der Schuldnerin die Vorschrift des Art. 102 EGInsO, § 3 Abs. 1 S.1 entgegen. Danach ist ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig, solange das von einem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union eröffnete Hauptinsolvenzverfahren anhängig ist.

Abgesehen davon fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für den hier in Rede stehenden Antrag. Mit der Antragstellung in England und der entsprechenden Beschlussfassung durch den High Court of Justice am 15.7.2005 hat die Schuldnerin ihrer sich aus § 64 Abs. 1 GmbHG ergebenden Antragspflicht jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn sie den Insolvenzantrag fristgerecht gestellt hat. Eines weiteren Insolvenzantrags bei dem Insolvenzgericht, an dem die Schuldnerin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, bedarf es nicht (mehr), wie bereits die Regelung des Art. 102 EGInsO § 3 Abs. 1 S. 1 hinreichend deutlich macht.

Ein gegenteiliges Ergebnis lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des § 64 Abs. 1 GmbHG herleiten (Vallender/Fuchs, ZIP 2004, 829, 833). Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Rechtsverkehrs und der Öffentlichkeit vor insolvenzreifen Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfond, die am Rechtsverkehr teilnehmen. Die Vorschrift will verhindern, dass Gläubiger gefährdet oder geschädigt werden (Hachenberg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., 1992, § 64 Rdn. 30 m.w.N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Ziel nicht in gleicher oder ähnlicher Weise durch ein in einem anderen Mitgliedsstaat eröffnetes Insolvenzverfahren erreicht wird (Vallender/Fuchs, a.a.O.). Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass ein am Interessenmittelpunkt des Schuldners eröffnetes Hauptinsolvenzverfahren in den übrigen Mitgliedsstaaten diejenigen Wirkungen hat, die ihm der Eröffnungsstaat zumißt. Anzuerkennen ist dabei regelmäßig die Beschlagnahmewirkung des Auslandskonkurses. Sie schließt nicht nur die individuelle Rechtsverfolgung durch einzelne Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten aus, sondern verbietet ihnen auch, inländische Arrestverfahren zu betreiben (Leible/Staudinger, KTS 2000, 533, 561). Darüber hinaus ist es Ziel der EuInsVO, innerhalb des Binnenmarktes eine einheitliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ein und desselben Schuldners zu erreichen. Dem trägt die EuInsVO dadurch Rechnung, dass sämtliche im Anwendungsbereich der Verordnung belegenen Vermögenswerte des Schuldners in das Hauptinsolvenzverfahren einbezogen werden. Sie sollen möglichst innerhalb eines Verfahrens verwertet werden, um eine kollektive Befriedigung aller Gläubiger zu ermöglichen. Ausgenommen bleiben lediglich die durch Verwertung von Rechten i.S. von Art. 5 und Art. 7 EuInsVO erzielten Erlöse. Bei ihnen ist allein der die gesicherte Forderung übersteigende Anteil abzuführen. Bei Eröffnung eines Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, Forderungen in verschiedenen Verfahren anmelden, wobei Art. 20 EuInsVO wiederum dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Rechnung trägt (FK-Wimmer, 3. Au...

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