Tenor
werden der Hauptantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und der Hilfsantrag auf Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): bis 300,00 Euro
Tatbestand
I.
Am 8.12.2007 stellte die Schuldnerin mit Wohnsitz in Norwegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie trug unter anderem vor, in Hürth (Deutschland) einen zweiten Wohnsitz zu unterhalten. In Norwegen habe sie vergeblich versucht, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen einzuleiten. Man habe sie auf eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit ihren Gläubigern verwiesen.
Hilfsweise hat die Schuldnerin den Antrag gestellt, ein Partikularinsolvenzverfahren über ihr inländisches Vermögen einzuleiten. Mit Schreiben vom 19.12.2007 teilte das Gericht der Schuldnerin mit, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Haupt- und Hilfsantrags bestünden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin sind unzulässig.
1.
Der Hauptantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, weil das Amtsgericht Köln international nicht zuständig ist.
Das angerufene Gericht hat seine internationale Zuständigkeit in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (BGH NJW 1999, 1395). Für die Eröffnungszuständigkeit im Insolvenzverfahren ergibt sich das aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln hat, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Ist die internationale Zuständigkeit zu verneinen, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen. (Zöller/Geimer, ZPO, 22. Aufl., IZPR Rdn. 95). Ein Insolvenzverfahren scheidet dann von vornherein aus (vgl. LSG Schleswig-Holstein ZIP 1988, 1140, 1142).
Dies ist vorliegend der Fall, weil die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nach ihren eigenen Angaben in der Antragsschrift ihren Hauptwohnsitz in Norwegen hat.
Ein internationales Abkommen oder ein bilateraler Vertrag, der die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorrangig regelt, besteht im Verhältnis zu Norwegen für den Bereich des Insolvenzverfahrens nicht. Art. 3 EuInsVO findet keine Abwendung, weil Norwegen nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich daher allein nach der lex fori. Danach sind die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall nicht zuständig.
Die InsO enthält keine gesonderte Regelung der internationalen Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren. Sie ist entbehrlich, weil die deutschen Gerichtsstandsvorschriften grundsätzlich doppelfunktional sind. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird regelmäßig durch dessen örtliche Zuständigkeit indiziert (BGH NJW 1999, 1395, 1396). Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bestimmen so zum einen den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit, zum anderen verteilen sie – sofern die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist – die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten auf die einzelnen deutschen Gerichte (Zöller/Geimer, a.a.O., IZPR Rdn. 37). Auch die internationale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bestimmt sich daher nach der in § 3 InsO getroffenen Regelung der örtlichen Zuständigkeit (allgemeine Meinung).
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO ist primär das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der vom Schuldner ausgeübten selbständigen Tätigkeit liegt. Die Zuständigkeit nach dieser Vorschrift geht nach dem Wortlaut des Gesetzes derjenigen nach § 3 Abs. 1 S. 1 InsO vor (OLG Köln NZI 2000, 232; Becker. in: Nerlich/Römermann, InsO, § 3 Rdn. 22; HK-Kirchhof, InsO, 4. Aufl., § 3 Rdn. 6). Die Schuldnerin hat nicht vorgetragen, eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Danach ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InsO örtlich zuständig ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird nach der über § 4 InsO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 13 ZPO durch den Wohnsitz bestimmt. Wegen der Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit kommt für § 13 ZPO nur der Wohnsitz im Inland in betracht (Thomas-Putzo, § 13 ZPO Rdn. 2). Der Begriff des Wohnsitzes ist in der ZPO nicht bestimmt und den §§ 7 bis 11 BGB zu entnehmen (vgl. BGH MDR 1987, 829). Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet jemand seinen Wohnsitz an dem Ort, an dem er sich ständig niederlässt. Zwar kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen (vgl. § 7 Abs. 2 BGB). Dies setzt indes voraus, dass an zwei Orten dauernd Wohnungen unterhalten werden und beide gleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellen (PrOVG OLG 35, 26). Die Schuldnerin hat zwar vorgetragen, einen zweiten Wohnsitz in Hürth bei Herrn T. zu haben. Nähere Angaben dazu hat sie trotz des gerichtlichen Hinweises im Schreiben vom 19.12.2007 nicht gemacht. Er hä...