Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 07.05.2001; Aktenzeichen 19 T 39/01) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 7. März 2001 – 19 T 39/01 – wird zugelassen.
2. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Schuldner auferlegt
Tatbestand
1.
Der in N. wohnhafte Schuldner hat am 24.11.2000 beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und Restschuldbefreiung zu erteilen.
Er hat seine Schulden mit insgesamt 54.650,14 DM beziffert und einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt.
Auf den Hinweis des Amtsgerichts, es bestünden Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts, hat der Schuldner ausgeführt, die Schulden seien zum größten Teil in der Zeit seiner Selbständigkeit entstanden; die betriebene Firma S. sei in H. ansässig gewesen, so dass entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 Ins0 das Amtsgericht Köln örtlich zuständig sei.
Durch Beschluss vom 31.01.2001 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag des Schuldners zurückgewiesen, da er mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts unzulässig sei.
Hiergegen hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 13.02.2001 Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung ausgeführt, das angerufene Gericht sei örtlich zuständig, da er vor seinem Umzug nach N. in D. gewohnt habe. Die Insolvenzordnung enthalte insoweit eine Regelungslücke, da für Deutsche, die kurz oder mittelfristig ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegten, kein Insolvenzgericht örtlich zuständig sei; § 3 Abs. 1 InsO sei deshalb analog anzuwenden. Der letzte inländische Gerichtsstand müsse für die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts maßgeblich sein, da anderenfalls ein Verstoß gegen Artikel 3 GG angenommen werden müsse; auch sei der Rechtsgedanke aus § 15 ZPO heranzuziehen.
Weiter hat der Schuldner die Verweisung des Verfahrens an das zuständige Insolvenzgericht beantragt.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 7.3.2001 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sei unzulässig, da das angerufene Insolvenzgericht nicht örtlich zuständig sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO richte sich die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem allgemeinen Gerichtstand des Schuldners. Dieser werde nach §§ 4 Ins0, 13 ZPO durch seinen Wohnsitz im Inland bestimmt. Der Schuldner habe eingeräumt, dass sein Wohnsitz zu keinem Zeitpunkt im Bereich des Amtsgerichts Köln gelegen habe.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts bestimme sich auch nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Ins0, da die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen gewesen sei. Hiergegen wende sich der Schuldner in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr.
Dem Antrag des Schuldners, das Verfahren an das durch den letzten Wohnsitz der Schuldnerin im Inland bestimmte Insolvenzgericht zu verweisen, könne nicht entsprochen werden. Auch dieses Gericht sei nicht örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Auch eine analoge Anwendung von § 3 InsO und §§ 15, 16 ZPO komme nicht in Betracht, da § 3 Abs. 1 Satz 1 Inso voraussetze, dass der Schuldner bei Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland habe. Im Hinblick auf die unveränderte Rechtslage gegenüber der früher gültigen Konkursordnung sei auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG erkennbar. Die von dem Schuldner gerügte Ungleichbehandlung könne nur im Rahmen von Regelungen zum Internationalen Insolvenzrecht beseitigt werden.
Gegen diesen ihm am 12.3.2001 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit am 15.3.2001 eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er hält an der Auffassung fest, dass die Verweigerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber Deutschen mit Wohnsitz im Ausland gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und die InsO daher insoweit eine schließungsbedürftige Regelungslücke aufweise.
Entscheidungsgründe
2.
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 7. März 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen.
Der Senat lässt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.
Das von dem Schuldner angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; Kirchhof, in: HK-InsO, 2. Aufl. 2000, § 7 Rn. 5). Wird die Eröffnung des...