Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin in Köln 91, …, aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 25.05.1966.
Das Mietverhältnis wurde zum 30.09.1978 beendet; die Mietwohnung wurde von den Beklagten am 24.10.1978 zurückgegeben.
Mit der Klage verlangte die Klägerin von den Beklagten Zahlung restlicher Renovierungs- bezw. Instandsetzungskosten sowie Nutzungsentschädigung und Schadensersatz wegen Mietzinsausfalls in Höhe von noch 500,– DM.
Nachdem die Klägerin nach Erstellung der Heizkostenabrechnung 1978/79 ein Guthaben der Beklagten in Höhe von 456,20 DM verrechnet hat und die Beklagten den Restbetrag von 43,80 DM an die Klägerin gezahlt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanfrage gestellt.
Die Klägerin hat vorgetragen, daß die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer eventuellen Heizkostengutschrift aus der Heizperiode 1978/79 mangels Fälligkeit vor Erteilung der Abrechnung keinen Erfolg habe haben können. Die Abrechnung habe auch erst nach Ablauf der Heizperiode am 30.04.79 erfolgen können und sei sodann in angemessener Frist erstellt worden.
Demgegenüber vertreten die Beklagten die Auffassung, daß die Klage verfrüht angestrengt worden sei, da sie lediglich eine Abrechnung der ausstehenden Heizkosten und eine Verrechnung mit der zu erwartenden Gutschrift verlangt hätten.
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits waren gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes den Beklagten auszuerlegen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage keineswegs verfrüht erhoben worden. Der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch wurde aufgrund der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 12.02.1979 zum 19.02.1979 zur Zahlung fällig. In diesem Zeitpunkt sowie bei Zustellung des Mahnbescheides und Erhalt der Ladung zum Termin war eine Forderung der Beklagten auf Erstattung zuviel gezahlter Heizkostenvorschüsse aus der Heizperiode 1978/79 noch nicht zur Rückzahlung fällig, so daß den Beklagten keine fällige aufrechenbare Gegenforderung gegen die inzwischen unstreitig gewordene Forderung der Klägerin zustand.
Die Abrechnung der Heizkosten der Heizperiode 1978/79 und damit auch die Abrechnung über die Heizkosten geleistete Vorauszahlungen wurde erst nach Ablauf der Heizperiode am 30.04.1979 fällig. Dabei ist dem Vermieter für die Zusammenstellung der Kosten und das eigentliche Abrechnungsverfahren ein angemessener Zeitraum einzuräumen, den das Gericht mit rund 3 Monaten für erforderlich aber auch ausreichend und angemessen erachtet.
Die Abrechnung war somit zum 31.07.1979 zu erstellen, so daß frühestens zu diesem Zeitpunkt eine Forderung der Beklagten hätte fällig werden können.
Jedoch ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung von Treue und Glauben aus der relativ geringen Zeitstellung (10.08.1979) und Bekanntgabe der Abrechnung vom 19.09.1979 keine ungünstige Kostenverteilung zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt. Denn die Zeitüberschreitung hält sich durchaus noch im Bereich des Üblichen und die Beklagten hatten die Klägerin mit der Abrechnung der Heizkosten nicht in Verzug gesetzt.
Da eine Aufrechnungsmöglichkeit erstmals nach Eintritt der Rechtshängigkeit gegeben war und erst durch diese Aufrechnung mit einem Heizkostenguthaben der Beklagten in Verbindung mit ihrer restlichen Zahlung des Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit seine Erledigung fand, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt den Beklagten aufzuerlegen.
Fundstellen