Tenor
Der Klagerechtsstreit ist ihn der Hauptsache erledigt.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 604,05 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin mietete von der verstorbenen Ehefrau des Beklagten eine Wohnung im Hause … ab dem 01.07.1990 zu einer Grundmiete von 700,00 DM zuzüglich einer Vorauszahlung auf Nebenkosten in Höhe von 225,00 DM.
Während die verstorbene Ehefrau des Beklagten eine Abrechnung vorlegte für das Jahr 1987, die eine Belastung von 1.144,73 DM ergab, errechnete die Klägerin lediglich umlegbare Kosten für Aufzug Versicherung, Hausreinigung, Heizkosten und Warmwasser in Höhe von 1.065,96 DM und daher ein Guthaben in Höhe von 284,04 DM. Bei Erhebung der Klage auf Auskunft über die Betriebs- und Heizkosten des Jahres 1988 legte der Beklagte zwei neue Abrechnungen, und zwar ab 1987 über 68,67 DM Guthaben und für 1988 über 1.241,72 DM.
Die Klägerin hat hierauf die von ihr erhobene Stufenklage auf Rechnungslegung für erledigt erklärt. Sie macht geltend, daß aus der Abrechnung für das Jahr 1988 1.140,82 DM an Guthaben auszuzahlen seien, da die Position von 124,99 DM für Reparaturversicherung nicht umgelegt werden könne. Die Gesamtbelastung betrage damit nur 1.334,19 DM und das Gesamtguthaben erhöhe sich auf 1.365,82 DM. Dieser Guthaben verringere sich nur um einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Nebenkostenvorauszahlung für Januar 1990 in Höhe von 225,00 DM auf 1.140,82 DM. Soweit die Klägerin im März 1989 10,00 DM und im November 1989 50,00 DM an den Mieter gekürzt habe, sei dieser zurecht im Wege der Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten für Rolladenreparatur bzw. Elektroreparatur erfolgt.
Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten am 24.04.1990 ein Versäumnisurteil, durch welchen dieser verurteilt wurde, an die Klägerin 284,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1988 und weitere 1.140,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.02.1990 zu zahlen.
Der Beklagte hat hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat nunmehr den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sie den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Miete in den Monate April und Mai 1990 jeweils in Höhe von 700,00 DM aufgerechnet hat und im Juni eine Aufrechnung von 24,86 DM vornahm.
Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklägerung.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 74,52 DM 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die der Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich darauf, daß die Abrechnungen in korrigierter Form der Klägerin zugegangen seien. Das errechnete Guthaben des Jahres 1988 habe mit den Ansprüchen auf Zahlung rückständiger Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate September 1989 bis Januar 1990 verrechnet werden können. Daher habe sich für das Jahr 1988 ein Guthaben von nur 125,48 DM ergeben. Dieses werde mit dem Anspruch auf Zahlung rückständiger Nebenkostenvorauszahlung für den Monat Februar 1990 von 200,00 DM verrechnet, so daß noch zu zahlen seien hierauf 74,52 DM.
Die Klägerin verweist darauf, daß nur Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 125,00 DM monatlich für Januar und Februar 1990 geschuldet seien. Nur in dieser Höhe seien für das ganze Jahr Nebenkosten zu erwarten. Aufgrund der Zahlung von 25,00 DM in Februar 1990 sei lediglich ein Guthaben zu Gunsten des Beklagten von 225,00 DM an dem Guthaben der Klägerin in Abzug zu bringen gewesen.
Auf die Erledigungserklärung der Klägerin
Entscheidungsgründe
Auf die Erledigungserklärung der Klägerin war festzustellen, daß das Klagebegehren in der Hauptsache erledigt ist.
Erledigung ist eingetreten durch Aufrechnung der Klägerin mit den von ihr errechneten Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung der Jahre 1987 und 1988.
Es ist nicht erkennbar, daß im vorliegenden Falle eine Aufrechnung ausgeschlossen gewesen wäre. Seitens des Beklagten wird dies nicht vorgetragen. Eine Aufrechnung war auch gerechtfertigt, da entsprechende Guthaben der Klägerin zustehen. Diese hat zu Recht Guthaben von 284,04 DM bzw. 1.365,80 DM errechnet.
Die Klägerin konnte nämlich der Abrechnung der Beklagte nicht mit den Kosten der Reparaturversicherung belastet werden. Zwar sind gemäß § 3 Ziffer 2 die Kosten für Sammelheizung, Warmwasser, Fahrstuhl, Treppenreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung besonders zu zahlen. Die Kosten einer Reparaturversicherung zählen jedoch nicht zu denen der Sach- und Haftpflichtversicherung. Zu den Kosten der Sachversicherung gehören die der Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- oder Wasserschäden, die Glasversicherung. Eine Reparaturversicherung ist in de...