Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1944,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2007 zu zahlen.

Des weiteren wird sie verurteilt, an den Kläger 229,55 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 148,33 EUR seit dem 20.07.2007 und aus weiteren 124,53 EUR seit dem 27.08.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.

Die Kosten der Verweisung hat die Klägerin zu tragen.

Von den Kosten des Streithelfers trägt die Beklagte 89 % und dieser selbst 11 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht ein privater Krankenversicherungsvertrag. Diesem liegen die AVB der Beklagten zugrunde. Die Tochter des Klägers unterzog sich am 08.09.2005 im D. Krankenhaus der Streitverkündeten in S. einem operativen Eingriff zur Brustverkleinerung. Es wurde eine Mammareduktionsplastik mit gestilltem Brustwarzentransplantat durchgeführt. zwischen den Parteien sind die einzelnen GOÄ Ziffern anläßlich ihrer Notwendigkeit und Berechenbarkeit im Streit.

Der Kläger behauptet, die Ziffern 2070 a, 2073, 2075 a, 2392, 2394, 2454 a, 2402 und 2410 GOÄ, wie von der Streitverkündeten berechnet, seien notwendig und erforderlich gewesen, um den Eingriff erfolgreich abzuschließen.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2194,40 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2007 sowie die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 148,33 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.07.2007 an ihn zu zahlen, beantragt er nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2194,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2007 sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, anstelle der Ziffer 2392 hätten allenfalls die Ziffern 2417 und 2418 sowie die Ziffer 2382 für die operative Entnahme der Mamillen mit anschließender Replantation und Behebung der Asymmetrie abgerechnet werden können.

Die Ziffern 2070 a, 2073, 2075 a, 2392 und 2394 seien unselbständige Teilleistungen, die ausschließlich aufgrund der angewendeten Technik und in kausalem Zusammenhang mit der sogenannten Zielleistung erfolgen. Diese könnten nicht zusätzlich abgerechnet werden, da sie kein eigenes Leistungsziel verfolgten. Nicht berechnungsfähig sei auch die Ziffer 2402 für die eine Probeexzision aus dem Operationsgebiet.

Völlig unverständlich sei auch die Abrechnung der Ziffer 2410, die sich auch nicht aus dem Operationsbericht ergebe.

Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Weiden wurde der Rechtsstreit am 25.02.2008 an das Amtsgericht Köln verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluß vom 08.05.2008 i.V.m. Ergänzungsbeweisbeschluß vom 09.04.2008 (Bl. 147 und 198 der GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten hat der Privatdozent Dr. X. am 20.08.2009 (Bl. 205 ff. der GA) vorgelegt. aufgrund des Ergänzungsbeweisbeschlusses vom 08.01.2010 (Bl. 233 der GA) hat er ein ergänzendes Sachverständigengutachten am 19.05.2010 (Bl. 241 ff. der GA) vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverständige ergänzend angehört. Auf das Ergebnis des Beweistermins wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.01.2011 Bezug genommen (Bl. 285 ff. der GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie auf die schriftlichen Sachverständigengutachten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ziffern 2070 a, 2073, 2075 a, 2392, 2394 und 2454 a von der Beklagten gem. dem Versicherungsvertrag i.V.m. den entsprechenden GOÄ-Ziffern zu erstatten sind. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass es sich teilweise um analog angewandte Ziffern handelte, aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass die Schritte Bestandteil der Operation waren. Der Sachverständige hat nachvollziehbar in seinen Gutachten und in der mündlichen Anhörung nochmals klargestellt, dass es sich teilweise um analog angewandte Ziffern handelt, weil ursprünglich diese Operationstechnik bei der Erstellung der GOÄ noch nicht existiert habe. Deswegen müsse man Ziffern analog anwenden, die die weiteren notwendigen Maßnahmen annähernd beschrieben, welche von der Ziffer 2414 nicht erfaßt werden. Die Ziffer 2414 erfasse nur die Entfernung der Brust. Die gesamte Rekonstruktion sei von der Ziffer 2414 gerade nich...

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