Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2292,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Streithelfers trägt ebenfalls die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Zeitraum von Februar 2006 bis Mai 2006 wurde der von dem Streitverkündeten wegen eines Prostatakarzinoms behandelt. Insgesamt stellte der Streitverkündete dem Kläger 4067,04 € für die durchgeführte Behandlung in Rechnung. Auf die Rechnung Nr. 179/06 in Höhe von 203,79 € zahlte die Beklagte einen Betrag von 97,87 € und auf die Rechnung Nr. 180/06 in Höhe von 3887,74 € zahlte sie einen Betrag von 1739,84 €. Der Kläger behauptet, alle Leistungen seien von dem Streitverkündeten erbracht worden und medizinisch notwendig gewesen. Im einzelnen sind folgende Leistungen zwischen den Parteien streitig:
Aus der Rechnung 179/06 in Höhe von 203,79 €, die GOÄ Ziffer 60 4 x abgerechnet.
Hierzu behauptet der Kläger, die mit den abgerechneten Ziffern durchgeführten Behandlungen seien erforderlich gewesen.
Des weiteren ist Ziffer GOÄ 75 2 x abgerechnet streitig.
Der Kläger behauptet, diese Berichte vom 13.02. und 24.05.2006 wurden abrechenbar gefertigt und ordnungsgemäß abgerechnet.
Ziffer GOÄ Nr. 78 ist ebenfalls im Streit; hierzu behauptet der Kläger, dass ein Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für ihn erstellt und ausgehändigt wurde. Demgemäß sei auch diese Ziffer ordnungsgemäß abgerechnet worden.
Aus der Rechnung 180/06 in Höhe von 3887,74 € sind folgende GOÄ Ziffern zwischen den Parteien streitig:
Nr. 60 je 1 x am 02., 08. und 15.05.2006, Nr. 5846 je 3 x am 02.08. und 15.05.2006, Nr. 488, 1729 und 1732 je 1 x am 02.08. und 15.05.2006, Nr. 204 und 206 je 1 x am 02., 08. und 15.05.2006, Nr. 78 vom 15.05.2006, Nr. 56 je 1 am 02., 08. und 15.05.2006, Nr. 62 je 1 x am 02., 08. und 15.05.2006. Der Kläger behauptet insoweit, alle Behandlungen seien korrekt durchgeführt, die Konsile hätten stattgefunden und bei den Behandlungen wären 30 Nadeln pro Behandlung eingesetzt worden. Des weiteren wären Kompressionsverbände angelegt und ein Assistent bei den durchgeführten Eingriffen eingesetzt worden. Demnach seien alle Ziffern ordnungsgemäß abgerechnet worden.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2261,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen, beantragt er nunmehr unter Richtigstellung seines Klageantrages,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2292,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die einzelnen Leistungen entweder nicht für nachvollziehbar oder falsch abgerechnet, da sie nicht durchgeführt worden seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 17.04.2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Ergänzungsbeweisbeschluß vom 10.08.2009 (Bl. 191 ff. der GA). Das Sachverständigengutachten hat der Sachverständige Prof. Dr. I. unter dem 11.01.2010 (Bl. 196 ff. der GA) vorgelegt und aufgrund Ergänzungsbeweisbeschlusses vom 28.04.2010 (Bl. 221 der GA) unter dem 15.06.2010 (Bl. 224 ff. der GA) erläutert. In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2011 (Bl. 262 ff. der GA) hat er sein schriftliches Gutachten nochmals mündlich erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.01.2011 (Bl. 262 ff. der GA) Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.02.2011 (Bl. 270 ff. der GA) zur durchgeführten Beweisaufnahme nochmals Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der im Tenor ausgeworfenen Summe aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger der Beweis gelungen ist, dass die Leistungen medizinisch notwendig waren, durchgeführt worden sind und ordnungsgemäß abgerechnet worden sind.
Der Sachverständige hat aufgrund des Studiums der Akten und eingereichten Unterlagen aufgrund seiner langjährigen Erfahrung festgestellt, dass die einzelnen Leistungen erbracht worden sind und ordnungsgemäß abgerechnet worden sind.
Zu Ziffer 56 GOÄ Verweilen ohne Unterbrechung und ohne Einbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich - je angefangene halbe Stunde, hat er ausgeführt, dass bei der interstitiellen Brachytherapie meist 8 - 20 Hohlnadeln in die Prostata vorgeschoben werden und nach der strahlentherapeutischen Behandlung wieder entfernt werden. Nach dem Entfernen der Nadeln sei die Blutung durch man...