Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 507,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 und § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 249 BGB.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Diese sind erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand diejenigen Kosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369). Auch hat die Klägerin durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht - wie die Beklagte meint - gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat ex ante zu beurteilen, wie sich die voraussichtliche Schadensabwicklung darstellt. Dabei ist dann kein Rechtsanwalt zur Hilfe zu nehmen, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden dem Grunde und der Höhe nach von vornherein klar ist. Gerade dies war vorliegend aber nicht der Fall. Jedenfalls die Haftung der Beklagten der Höhe nach war nicht eindeutig. Dies ergibt sich schon daraus, dass hier der Ersatz von Mietwagenkosten im Raum stand. Zu den hier geltenden Grundsätzen allein existiert umfangreiche Rechtsprechung und die Frage der Höhe der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten wird auch von verschiedenen Gerichten nicht einheitlich beantwortet, insbesondere im Hinblick darauf, welche Schätzgrundlage zur Berechnung der Mietwagenkosten heranzuziehen ist. Im Übrigen war vorliegend unstreitig diverser Schriftverkehr zwischen den Prozessvertretern zur Schadenshöhe, insbesondere hinsichtlich der Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, erforderlich, woraus sich allein schon ergibt, dass die Schadenshöhe gerade nicht eindeutig war.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin selber ein Leasingunternehmen betreibt und in dieser Position in großem Umfang am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass für einen solchen Fall andere Maßstäbe gelten als bei geschäftlich völlig unbedarften Privatpersonen. Dennoch durfte sich aber auch die Klägerin der Hilfe von Rechtsanwälten bedienen und die Kosten hierfür auch dem Schädiger gegenüber geltend machen, ohne gegen ihre Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Denn zum einen betreibt sie ein Leasingunternehmen, das sich nicht hauptsächlich, sondern nur am Rande mit der Geltendmachung von Verkehrsunfallschäden befasst. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Regulierung von Verkehrsunfällen angesichts der immer umfangreicher und komplexer werdenden Rechtsprechung eine schwierige und für juristische Laien undurchdringliche Materie ist. Es kann einem gewerblichen Leasingunternehmen nicht zugemutet werden, Personal eigens dafür abzustellen, sich in diese unüberschaubare Materie einzuarbeiten.
Auch der Höhe nach sind die geltend gemachten Gebühren nicht zu beanstanden. Die Klägerin macht Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu EUR 7.000,00 geltend. Es handelt sich nicht um einen einfach gelagerten Fall, der schon keine Schwellengebühr in Höhe von 1,3 rechtfertigt. Wie dargestellt, liegt der Regulierung von Verkehrsunfällen eine komplexe Rechtsprechung zu den einzelnen Schadenspositionen zugrunde, so dass diese per se keine einfach gelagerten Streitigkeiten darstellt. Im Übrigen war nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin ein mehrfacher Schriftwechsel hinsichtlich einzelner Schadenspositionen erforderlich.
Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: EUR 507,50
Fundstellen