Tenor
Das Versäumnisurteil vom 04.02.2010 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die C Autovermietung + Leasing GmbH, Nstr. 00, 00000 E, 546,09 € zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 289,17 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht vorliegend restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 03.03.2010 kam es auf der Sstr. in E zu einem Verkehrsunfall, an dem das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug, amtliches Kennzeichen E-XX 0000 sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen E-XX 000 beteiligt waren.
Unmittelbar vor dem Unfall befuhr der Kläger die Sstr. in westliche Richtung. Das Beklagtenfahrzeug parkte senkrecht zur Fahrbahn stehend am nördlichen Fahrbahnrand. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge mit Sachschaden. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Nach einem vorprozessual vom Kläger eingeholten Privatgutachten der Firma F . zu einem Preis von 859,25 € betrugen die geschätzten Reparaturkosten 4.702,71 € netto (5.596,22 € brutto) und die merkantile Wertminderung 1.050,- €. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Folgezeit reparieren, wobei die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten sich auf einen Betrag von 6.705,66 € beliefen. Für die Zeit der Reparatur vom 21.06.2010 bis 29.06.2010 mietete sich der Kläger bei der Firma C Autovermietung einen Mietwagen zu einem Preis von insgesamt 1.082,44 €.
U.a. mit Schreiben vom 04.03.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter 14-tägiger Fristsetzung fruchtlos zur Zahlung - zunächst nur unter Abrechnung nach Gutachten netto ohne Mietwagenkosten - zuzüglich einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,- € auf (insgesamt zunächst: 6.636,96 €).
Mit Schreiben vom 11.05.2010 bestätigte die Beklagte zu 2) die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 3.200,- €. Mit Schreiben vom 18.05.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) erneut zur weiteren Zahlung auf. Mit Schreiben vom 14.06.2010 bestätigte die Beklagte zu 2) die Zahlung eines weiteren Betrags an den Kläger in Höhe von 2.240,98 € auf folgende Schadenspositionen:
Zahlung auf fiktive Reparaturkosten 1.161,26 €
Zahlung auf Wertminderung: 1.050,- €
Zahlung auf Kostenpauschale: 25,- €
Zahlung auf "Sonstiges": 4,72 €.
Bezüglich der hiernach verbleibenden Differenz der Reparaturkosten zwischen den geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 4.702,71 € und der hierauf geleisteten Gesamtzahlung von 4.361,26 € (3.200,- € + 1.161,26 €) berief sich die Beklagte zu 2) auf ein von ihr eingeholtes Prüfgutachten der DEKRA vom 08.04.2010.
An den Sachverständigen für das klägerseits erstellte Gutachten zahlte die Beklagte zu 2) zunächst einen Teilbetrag von 345,- €.
Mit Schreiben vom 17.06.2010 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung der restlichen Schadenspositionen fruchtlos aufgefordert. Nach Reparaturabschluss forderte der Kläger die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 06.07.2010 zur Zahlung der entsprechend erhöhten Schadenspositionen erneut fruchtlos auf. Erst aufgrund eines weiteren Schreibens vom 22.07.2010 zahlte die Beklagte zu 2) auf die geltend gemachten Mietwagenkosten einen Teilbetrag in Höhe von 452,51 €. Eine weitere Zahlung erfolgte zunächst - trotz erneuter Aufforderung - nicht.
Der Kläger behauptet, die Beklagten haften zu 100 % für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls. Das Beklagtenfahrzeug sei plötzlich rückwärts aus der Parklücke auf die Fahrbahn gefahren und habe das Klägerfahrzeug beschädigt. Da die Beklagte zu 1) eine erhöhte Sorgfaltspflicht träfe, die sie missachtet habe, sei den Beklagten das alleinige Verschulden an dem Zustandekommen des Verkehrsunfall zuzuschreiben. Auch der Höhe nach seien sämtliche Schadenspositionen berechtigt. Insbesondere sei die Höhe der Mietwagenkosten nicht zu beanstanden. Es sei auch ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif gerechtfertigt und daher ausgleichsfähig. Die in Ansatz gebrachte 1,8 Geschäftsgebühr sei vorliegend nach § 14 RVG angemessen aufgrund des Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2), welches mehrfache ausführliche schriftliche und fernmündliche Stellungnahmen/Korrespondenz zu nahezu jeder Schadensposition und einem hierdurch bedingten außergewöhnlich hohem Arbeitsaufkommen über einen relativ langen Zeitraum erforderlich gemacht habe.
Mit der Klage vom 07.09.2010, zugestellt am 27.10.2010 hat der Kläger zunächst folgende restliche Schadenspositionen geltend gemacht:
Differ...