Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Mietwagenkosten
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte C. aus I. in Höhe von 39,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 161,94 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu.
a) Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Geschädigten Frau L2. aus dem Verkehrsunfall vom 19.10.2011 entstandenen Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zu den unfallbedingten materiellen Schäden gehören auch die Kosten, welche dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er während der unfallbedingt fehlenden Verfügungsmöglichkeit über sein Kraftfahrzeug gehalten ist, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs steht zwischen den Parteien außer Streit.
b) Die Klägerin ist auch aktiv legitimiert. Insbesondere ist die Abtretung vom 08. / 10.01.2012 hinreichend bestimmt. Denn es ist bestimmbar, welcher Teil der aus dem Verkehrsunfall vom 19.10.2011 herrührenden Schadensersatzansprüche abgetreten wird. Aus der Abtretung vom 08. / 10.01.2012 ergibt sich, dass die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten, und zwar in Höhe von 161,94 Euro, abgetreten werden sollen. Denn die Erklärung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Anmietung des Fahrzeugs und darauf, welche Forderung insoweit noch offen ist. Der Fall, dass nur eine summenmäßige Begrenzung erfolgt und nicht erkennbar ist, welcher Teil von mehreren selbständigen Forderungen abgetreten werden soll, liegt nicht vor. Es werden gerade nicht sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall ohne eine Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach abgetreten. Die Abtretung soll vorliegend ersichtlich nur die Forderung auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten umfassen. Hinzu kommt, dass im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem von der Beklagten angeführten Urteil des BGH vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10, zugrunde lag, hier eine individuelle Abtretungsvereinbarung vorliegt, während bei dem dem vorbezeichneten Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt die Abtretung formularmäßig erfolgte.
c) Der Höhe nach kann die Klägerin noch Erstattung weiterer 161,94 Euro verlangen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, zitiert nach [...], Rn. 8). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach [...], Rn. 10). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach [...], Rn. 10).
aa) Anknüpfungspunkt für die Ermittlung dererforderlichenMietwagenkosten kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 2910). Diesen als "Normaltarif" bezeichneten Mietpreis schätzt das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2011, da sich der Unfall am 19.10.2011 ereignete und Mietbeginn am 22.11.2011 war. Die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist für die Ermittlung eines "Normaltarifs" im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO vom Bundesgerichtshof bislang grundsätzlich nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, Rn. 9 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach [...]). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Schadenshöhe nicht ...