Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 570,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.03.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 47 % und dem Kläger zu 53 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung der bei Vertragsschluß am 01.03.1990 geleisteten Kaution aus §§ 812 Abs. 1, S. 2, 1. Alt., 572 BGB, der in Höhe von 570,40 DM gerechtfertigt ist.
a) Bei Einzug leistete der Kläger an den Rechtsvorgänger der Beklagten eine Kaution in Höhe von 1.000,– DM, wobei zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, daß die Beklagten für die Rückzahlung haften, § 572 BGB.
Dieser Anspruch ist, nachdem das Mietverhältnis am 31.03.1997 beendet wurde, auch fällig. Zum 01.11.1997 betrug das zur Rückzahlung fällige Kautionsguthaben des Klägers unter Einschluß von Zinsen 1.205,60 DM.
b) Durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Kläger ist der Anspruch jedoch in Höhe von insgesamt 635,20 DM untergegangen, § 389 BGB, so daß ein Restanspruch, wie aus dem Tenor ersichtlich, verbleibt.
Im einzelnen:
aa) Soweit die Beklagten die Aufrechnung mit einem Anspruch gegen den Kläger aus der Heizkostenabrechnung 1994/95 (Bl. 17 d.A.) in Höhe von 416,45 DM erklären, hat dies teilweise, nämlich in Höhe von 306,08 DM, Erfolg. Denn nur in diesem Umfang ist die Abrechnung derzeit fällig und besteht ein Saldo zu Lasten des Klägers.
Zu Recht hat der Kläger beanstandet, daß die Wartungskosten in Höhe von insgesamt 1.550,80 DM unbegründet in die Abrechnung eingestellt wurden. Denn diese Kosten sind weder der absoluten Höhe nach nachvollziehbar (ca. 30 % der Brennstoffkosten), noch sind sie durch Rechnungen belegt.
Soweit die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.12.1998 – Eingang bei Gericht: 14.12.1998 – Abrechnungsbelege eingereicht haben, kann dahinstehen, ob damit der Kostenansatz ausreichend begründet ist. Denn der diesbezügliche Vortrag ist jedenfalls gemäß § 296 a ZPO unbeachtlich.
Die Auffassung der Beklagten, das Gericht hätte ihnen einen Hinweis zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.08.1998 geben müssen, ist abwegig und nicht nachvollziehbar. Denn es bestand ausreichend Zeit zu einer Stellungnahme – ca. vier Monate. Dabei wäre es lebensfremd, anzunehmen, der beklagte Ehemann sei – entsprechend seiner schriftsätzlichen Angabe – vom 10.08.1998 (= ein Tag vor Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 05.08.1998, Eingang bei den Beklagten: 11.08.1998) bis 10.12.1998 (= ein Tag vor dem Termin vom 11.12.1998) mit Ausnahme des 16.09.1998 (= Datum seiner Stellungnahme zum Beschluß vom 28.08.1998) verreist gewesen. Ausgeschlossen sind derartige Zufälle zwar nicht, im Ergebnis jedoch völlig unwahrscheinlich, so daß ohne weitere Substantiierung das Gericht davon auszugehen hatte, daß genügend Zeit für eine rechtzeitige Erwiderung zur Verfugung stand.
Auch war für das Gericht bereits objektiv nicht erkennbar, daß die Beklagten noch eine Stellungnahme abgeben wollten. Es überspannt evident die Hinweispflicht des Gerichts, die ohnehin nur Naturalparteien nicht aber Anwälten gegenüber besteht (vgl. BGH NJW 1984, 310), wenn ernsthaft verlangt würde, das Gericht müsse sich als „Hellseher” betätigen, und an möglicherweise geplante Stellungnahmen einer Partei erinnern. Dies stünde im übrigen in unüberbrückbarem Gegensatz zu dem im Zivilprozeß immer noch geltenden Beibringungsgrundsatz. Eine Amtsermittlung kennt der Zivilprozeß nicht.
In Anbetracht der Vielzahl von gerichtlichen Verfahren, die von den beklagten derzeit allein vor der Abt. 217 des AG Köln betrieben werden, ist auch die vermeintliche Unerfahrenheit in Rechtsangelegenheiten nicht recht nachvollziehbar.
Entscheidend gegen eine Abrechnungsfähigkeit der geltend gemachten „Wartungs- und Reinigungskosten” spricht, daß die Einstellung derart hoher Kosten mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot unvereinbar ist, das – mit unterschiedlicher dogmatischer Begründung (vgl. AG Köln, WM 1991, 701; OLG Koblenz, WM 1986, 282; Sternel, PiG 40, 93; BGH ZIP 1989, 1084) – unstrittig auch im Bereich des freifinanzierten Wohnraums Anwendung findet.
Danach dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgebend ist der Standpunkt eines vernünftigen Wohnungsvermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzenverhältnis im Auge behält. Dies bedeutet, daß der Vermieter zwar durchaus einen gewissen Ermessensspielraum behält, der sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles richtet. Anlaß zu besonderer Aufmerksamkeit besteht jedoch dann, wenn die Ansätze in den Nebenkostenabrechnungen die Üblichen Kosten nicht unerheblich – d.h. i...