Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten C. & T.in Höhe von EUR 452,40 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Vereinbart wurde die Gültigkeit der ARB 2000. Diese sehe unter § 2 f) einen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten vor, während lt. § 3 Abs. 3 f) Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf dem Gebiet des Sozialhilferechts.
Das Vertragsverhältnis besteht seit Oktober 2005.
Im September 2006 beauftragte die Klägerin die Rechtsanwälte C. & T. mit der Erhebung einer Klage beim Sozialgericht Osnabrück. Diese sollte sich gegen einen Rückforderungsbescheid der Samtgemeinde Lengerich in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Emsland vom 14. 09. 2006 richten, betreffend die überbrückungshalber gewährte sogenannte Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in einem bestimmten Zeitraum, für welchen der Ehemann der Klägerin seinerzeit zwar Lohnansprüche aus einem damals noch bestehenden Arbeitsverhältnis gehabt hatte, die jedoch nicht ausgezahlt wurden und für die teilweise später
seitens der Arbeitsagentur Insolvenzgeld gewährt worden war. Die Anwälte führten den Auftrag aus. Das Verfahren ist beim Sozialgericht Osnabrück unter der Geschäftsnummer X anhängig.
Die Klägerin schuldet den Rechtsanwälten eine Vorschusszahlung in Höhe des im Ausspruch genannten Betrages. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung lt. Schriftstück vom 21. 11. 2006 (Blatt 26) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
wie in der Hauptsache erkannt.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie meint, es komme ein Ausschluss gemäß § 3 Abs. 3 f) ARB 2000 zur Anwendung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostentragung aus dem von den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 ARB 2000.
Die Kosten des Verfahrens beim Sozialgericht Osnabrück sind zur Interessenwahrnehmung erforderliche.
Ein Verfahren betreffend Leistungen nach dem SGB II ist keines auf dem Gebiet der Sozialhilfe. Dieses betrifft nur die „Grundsicherung für Arbeitssuchende”. Als auf „Sozialhilfe” bezogen stellt sich dagegen das 12. Buch des SGB dar. Das kommt in den zuvor zitierten Gesetzesüberschriften zum Ausdruck. Es mag zwar sein, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch die Grundsicherung für Arbeitssuchende als Sozialhilfe ansieht. Wie weit sich derartige Fehlvorstellungen auswirken, wenn das für den Versicherungsnehmer vorteilhaft wäre, kann auf sich beruhen. Zum Nachteil jedenfalls dürfen irrtümliche Vorstellungen des Versicherungsnehmers über die Bedeutung von Versicherungsklauseln diesem nicht gereichen. Das folgt aus § 305 c Abs. 2 BGB. Bei den ARB 2000 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Verwender war die Beklagte. Es ist zumindest zweifelhaft, ob nicht als Leistungen der Sozialhilfe nur diejenigen zu verstehen sind, die nach dem SGB XII gewährt werden, dagegen diejenigen nach dem SGB II am ehesten der Arbeitslosenhilfe alten Rechts vergleichbar sind, für die seinerzeit auch kein Ausschluss gemäß § 3 Abs. 3 f) ARB 2000 gegolten hätte. Ist ein solches für den Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Verwenders günstiges Verständnis der Klausel vertretbar, bestehen Zweifel im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB, die im Individualprozess dazu führen müssen, dass dieses das maßgebliche ist.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dieses Ergebnis möglicherweise zu einer starken Einengung des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 3 f) ARB 2000 und damit zu einer spürbaren Erhöhung des Risikos der Beklagten führt. Umgekehrt würde das Risiko sich jedoch deutlich verkleinern, wenn alle Streitigkeiten nach dem SGB II von einem Ausschluss erfasst würden, obgleich vor der gesetzlichen Neuregelung für die vergleichbaren Streitigkeiten bzgl. Arbeitslosenhilfe kein Ausschluss galt. Im Hinblick auf § 305 c Abs. 2 BGB sind die Nachteile der erstgenannten Lösung in Kauf zu nehmen und die der letztgenannten zu vermeiden, zumal ein Rechtsschutzversicherer Möglichkeiten haben dürfte, eine dauerhafte Risikoerhöhung durch Gesetzesänderung ohne entsprechende Prämienerhöhung zu vermeiden. Keine akzeptable Lösung wäre es nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, bei jeder Einzelleistung nach dem SGB II daraufhin zu untersuchen, ob diese neben denen nach Buch XII als Sozialhilfe zu gelten hat. Das würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen.
Danach kann auf sich beruhen, ob nicht der Ausschluss vorliegend ins Leere geht im Hinblick auf § 2 f) ARB 2000.
Die Entscheidungen über die Kos...