Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 09.09.2009: 452,40 EUR

danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

 

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, das am 14.03.2007 zugestellt worden ist, hatte die Beklagte mit einem am 27.03.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.06.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet. In der Berufungsbegründungsschrift hat sie sich auf eine Rechtsverletzung berufen. Sie ist weiterhin der Ansicht gewesen, dass sie aufgrund des Risikoausschlusses des § 3 Abs. 3 f) ARB 2000 für Sozialhilferecht nicht zur Leistung verpflichtet sei.

Sie hat beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 05.03.2007 (Az. 137 C 618/06) die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 16.08.2007 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, nach dem beide Parteien dies beantragt hatten.

In dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Osnabrück sind die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner der Klägerin auferlegt worden. Nunmehr erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt.

II.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenentscheidung billigem Ermessen. Die zulässige Berufung der Beklagten wäre zurückgewiesen worden. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Köln beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Das Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Osnabrück freizustellen. Der Anspruch ergab sich aus dem Versicherungsvertrag i. V. m. §§ 1, 2 f) ARB 2000. Danach umfasste der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten griff nicht der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 f) ARB 2000. Bei dem vor dem Sozialgericht Osnabrück geführten Rechtsstreit um einen Rückforderungsbescheid betreffend die überbrückungshalber gewährte sonstige Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II handelte es sich nicht um ein Verfahren auf dem Gebiet des Sozialhilferechts im Sinne der ARB 2000 der Beklagten. Der Begriff des Sozialhilferechts in den ARB 2000 ist auslegungsbedürftig. AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, dass darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (BGH, VersR 2003, 236; LG Oldenburg, VersR 2007, 985; LG Oldenburg, VersR 2007, 985). Der Gesetzgeber selbst hat das SGB II mit "Grundsicherung für Arbeitssuchende" und das SGB XII mit "Sozialhilfe" überschrieben. Bereits dies spricht dafür, dass unter "Verfahren auf dem Gebiet des Sozialhilferechts" nur solche nach dem SGB XII, nicht aber nach dem SGB II fallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte als Verwenderin der Bedingungen dem Begriff eine andere Bedeutung geben wollte als der Gesetzgeber (so auch LG Oldenburg, VersR 2003, 985). Auch die Tatsache, dass das frühere Bundessozialhilfegesetz in dem SGB XII, das frühere Arbeitsförderungsgesetz im SGB II aufgegangen ist, spricht für diese Auslegung (so auch OLG Oldenburg, VersR 2003, 985). Hätte die Beklagte den Versicherungsschutz für die Grundsicherung ausschließen wollen, hätte sie ihre Bedingungen entsprechend anpassen müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3028336

r s 2009, 507-508

r+s 2009, 507

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