Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.315,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Rückzahlung des Reisepreises wegen einer nicht angetretenen Flusskreuzfahrt in Anspruch.
Der Kläger buchte am 8.2.2010 bei der Beklagten für sich und seine Frau C. L. eine Flusskreuzfahrt von St. Petersburg nach Moskau für den Zeitraum vom 11.8.2010 bis 23.8.2010. Geplanter Reiseverlauf war, dass von St. Petersburg aus nach mehreren Zwischenstopps am 20.8.2010 Moskau erreicht werden sollte. In Moskau sollte dann dreimal übernachtet werden. Es war für 2 1/2 Tage touristisches Programm geplant. Der Gesamtpreis betrug 5.394,40 Euro und wurde von dem Kläger gezahlt.
Vor Reiseantritt kam es Anfang August 2010 im Großraum Moskau zu Wald- und Torfbränden. In deutschen Medien hieß es hierzu: "Moskau versinkt im Rauch. [...] Moskaureisende verlassen ihr Hotel derzeit besser nicht. [...] Masken helfen nur bedingt." (n-tv.de vom 5.8.2010, Bl. 11ff. d. A.) Am 6.8. wurde weiterhin berichtet, die Bundesregierung habe zur Vorsicht die Botschaft in Moskau geschlossen (Bl. 14 d. A.). Anderen Berichten zufolge zogen auch Polen, Österreich und Kanada diplomatisches Personal ab (Bl. 25 d. A.). Am 6.8.2010 veröffentlichte das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland Reise- und Sicherheitshinweise für die Russische Föderation, nach denen von nicht unbedingt erforderlichen Reisen in die betroffene Region abgeraten wurde und insbesondere Reisende mit Atemwegserkrankungen sowie Kinder die betroffenen Regionen meiden sollten (Bl. 24 d. A.). Den Medien war weiterhin zu entnehmen, dass die Rauchschwaden durch Wind bis nach Sankt Petersburg getragen wurden (Bl. 26 d. A.). Am 9.8.2010 kam es nach Medienberichten auch an einem Moskauer Flughafen zu Zusammenbrüchen und Herzproblemen bei älteren Menschen, nachdem Flüge ausgefallen waren und die Klimaanlage ihren Dienst versagte. Der russische Katastrophenschutzminister ging nach demselben Bericht jedoch davon aus, dass die Feuer bis "maximal" 15.8.2010 gelöscht sein würden (Bl. 27 d. A.).
Die Beklagte verfügt über Mitarbeiter in Russland. Weder diese noch andere Touristikanbieter, mit denen die Beklagte vor Ort zusammenarbeitete, machten sie auf eventuelle Behinderungen von Kreuzfahrten aufmerksam. Der Kläger leidet an Bluthochdruck und befindet sich deshalb in ärztlicher Behandlung. Am 7.8. suchte der Kläger wegen der Brände das Reisebüro auf, bei dem er die Reise gebucht hatte. Es kam zu einem Telefongespräch zwischen jeweils einem Mitarbeiter des Reisebüros und der Beklagten. Die Beklagte teilte mit, die Reise könne ohne Beeinträchtigungen planmäßig durchgeführt werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.8.2010 erklärte der Kläger unter Verweis auf die Brände die Kündigung des Vertrages und verlangten Rückzahlung des vollen Reisepreises. Die Beklagte erstattete lediglich 20 % des Reisepreises, entsprechend Ziffer 5.2 der AGB der Beklagten, die eine pauschalierte Entschädigung bei Stornierung vorsieht, insgesamt 1.078,88 Euro. Die Ehefrau des Klägers trat dem Kläger die Forderung auf Rückzahlung des Reisepreises ab.
Am 20.8.2010 meldete das Auswärtige Amt, dass die Waldbrände noch nicht vollständig gelöscht seien, die Lage sich aber insbesondere in Moskau entspannt habe.
Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt der Kündigung habe in Moskau der Kohlenmonoxid-Gehalt der Luft bei dem sechsfachen des zulässigen Grenzwertes gelegen, ab welchem mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 4315,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 17.9.2010 zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 446,13 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die durch den Kläger gebuchte Flusskreuzfahrt und eine Kreuzfahrt auf der gleichen Strecke einige Tage zuvor hätten ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Auch habe am 5.8.2009 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass es bei der Kreuzfahrt zu Beeinträchtigungen kommen würde. Insbesondere seien die Reisewarnungen nicht auf die Strecke der Kreuzfahrt bezogen gewesen, der Kläger hätte nach den Reisewarnungen den örtlichen Medien folgen müssen. Sie ist daher der Ansicht, dass es sich bei der Kündigung des Klägers nur um einen Rücktritt nach § 651 i BGB handele, der die Beklagte zur Erhebung einer Stornopauschale nach Massgabe ihrer AGB berechtigt.
Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend be...