Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 26. 7. 2007 verurteilt, den Kläger von einer Verbindlichkeit gegenüber Rechtsanwalt N. I. in Höhe von EUR 1.026,60 freizustellen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Kosten seiner Säumnis im Termin vom 26. 7. 2007 trägt der Kläger.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus ihm abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.500,00.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60,00.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht seit jedenfalls 2003 ein Vertragsverhältnis, inhaltlich dessen die Beklagte dem Kläger Rechtsschutz zu gewähren hat.
Als maßgeblich vereinbart wurden die ARB 94.
Im Auftrag des Klägers erhob dessen Prozessbevollmächtigter im Sommer 2004 Klage beim Sozialgericht Regensburg. Die hierzu eingeholte Deckungsanfrage wurde von der Beklagten positiv beschieden.
U. a. nach Einholung eines sozial – medizinischen Gutachtens wurde am 13. 7. 2006 vor dem Sozialgericht Regensburg ein Vergleich abgeschlossen. Er geht u. a. dahin, dass der Prozessgegner 3/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.
Durch Schreiben vom 26. 07. 2006 unterrichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte von dem Verfahrensergebnis und erteilte ihr eine Kostenrechnung über EUR 1.026,60. Nach Kosteneingang erfolge auch das gerichtliche Festsetzungsverfahren. Wegen der Einzelheiten des Schriftstücks wird auf Anlage K 6 (Blatt 23 f. der Gerichtsakten) verwiesen.
Die Beklagte leistete auch nach mehreren Mahnungen nicht.
Der Kläger verlangt Tragung der zuvor erwähnten Kosten sowie weiter derjenigen, die ihm durch die anwaltliche vorprozessuale Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten entstanden seien. Insoweit wird auf Anlage K 7 (Blatt 25 der Gerichtsakte) verwiesen.
Durch das im Ausspruch bezeichnete Versäumnisurteil ist die Klage abgewiesen worden.
Nach zulässigem Einspruch beantragt der Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, ihn von Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt N. I. in Höhe von EUR 1.026,60 nebst Zinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26. 7. 2006 und in Höhe von EUR 87,29 nebst Zinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12. 9. 2006 freizustellen.
Die Beklagte beantragt
Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
Sie verweist darauf, dass sie mit Schreiben vom 10. 8. 2006 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilte, sie werde 7/10 „der von der Staatskasse für angemessenen Gebühren” übernehmen und um eine Überlassung des Festsetzungsantrages sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses, ferner mit Schreiben vom 29. 8. 2006 um Erledigung des Schreibens bat, um anschließend auf die Angelegenheit zurückzukommen.
Die Beklagte meint, die Forderung des Rechtsanwalts gegen den Kläger sei noch nicht fällig, auch weil die Kostennote nicht an ihn adressiert sei. Der Kläger habe, indem er noch keinen Kostenfestsetzungsantrag gestellt habe, gegen seine Obliegenheit verstoßen, eine Erstattung von Kosten nicht zu erschweren bzw. zu vereiteln. Sie beruft sich insbesondere auf § 17 Abs. 5 c) cc) sowie § 5 Abs. 3 g) ARB 94.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet, weshalb in dem Umfang auch das sie abweisende Versäumnisurteil gemäß §§ 495, 343 Satz 2 ZPO aufzuheben ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auf Grund des von den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit in
Höhe von EUR 1.026,60. Kosten in dieser Höhe entstanden durch die anwaltliche Interessenwahrnehmung vor dem Sozialgericht Regensburg. Diese bezifferte der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Schreiben vom 26. 7. 2006 zutreffend. Auch die Beklagte tritt der Höhe des Anspruchs nicht entgegen.
Die Forderung ist fällig. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG. Die von dem Rechtsanwalt zu besorgende Angelegenheit ist beendet, auch wenn noch der Kostenfestsetzungsantrag zu stellen ist.
Der Rechtsanwalt kann die Vergütung auch einfordern, obgleich seine Kostenrechnung nicht an den Kläger als Mandanten adressiert ist. Ausreichend ist, dass er sie mit dessen – im Zweifel zu unterstellenden – stillschweigendem Einverständnis dem Rechtsschutzversicherer übermittelt (vgl. Landgericht Köln Zfs 2006, 225 f.).
Die Beklagte ist nicht Zug um Zug gegen Erteilung einer Auskunft über das Ergebnis eines Kostenfestsetzungsantrages zu verurteilen. Ein solcher wurde bisher, wie ihr mitgeteilt, nicht gestellt.
Dem Kläger ist auch nicht entgegenzuhalten, er habe seine Obliegenheit gemäß § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 94 verletzt, die Kosten möglichst gering zu halten. Die Gebühren und Auslagen seines Verfahrensbevollmächtigten vor dem Sozialgericht Regensburg werden nicht dadurch geringer, dass ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt wird...