Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den in der 3. Etage Mitte des Hauses … gehaltenen Staffordshire Bull Terrier … zu entfernen und keine Hunde ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin in der Wohnung zu halten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 500,00 DM abzuwenden, sofern die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit in gleicher Hohe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin einer von der Klägerin gemieteten Wohnung in Köln im Hause … Nach Nr. 9 der Allgemeinen Mietvereinbarungen, die Vertragsgegenstand geworden sind, bedarf der Mieter zur Haltung von Hunden der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Im April 1995 kaufte die Beklagte den im Tenor bezeichneten Hund als Welpe. Nachdem die Klägerin davon erfahren hat, förderte sie die Beklagte vergeblich zur Abschaffung des Hundes auf.
Letzteres begehrt sie mit der vorliegenden Klage und behauptet, in allen Fällen; in denen sie Kenntnis von der ungenehmigten Haltung von Tieren bekomme, schreite sie ein, sofern nicht besonders gelagerte Fälle die Erteilung einer Genehmigung nahe legten. Diese sei der Beklagten auch nicht mündlich vor dem Kauf gegeben oder signalisiert worden.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Zeuge … habe in einem Telefonat, in dem sie ihn über den beabsichtigten Kauf unterrichtet habe, erklärt, dass das in Ordnung gehe und sie nach Anschaffung den Kaufvertrag zwecks Erteilung der Zustimmung erreichen solle. Irgendwelche Einschränkungen bezüglich der Größe oder Rasse habe er nicht gemacht. Bei dem Hund handele es sich auch nicht um einen Kampfhund. Im Übrigen verstoße die Klägerin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie bei anderen Mietern die Hundehaltung dulde.
Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 20.10.1995 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 16.11.1995 und wegen des weiteren Parteivorbringens auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der nach beiden Anträgen zulässigen Klage war stattzugeben. Die Klägerin ist gemäß § 550 BGB berechtigt, von der Beklagten die Entfernung des bislang gehaltenen Hundes und das Unterlassen künftigen Aufnehmens eines anderen Hundes ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen. Denn die unstreitig von der Klägerin nicht schriftlich genehmigte Hundehaltung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch des Mieters dar, den die Klägerin zu dulden nicht verpflichtet ist.
In Nummer 8 Ziffer 1 b haben die Parteien zulässigerweise die Haltung bestimmter Tiere und insbesondere die von Hunden von der schriftlichen Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht. Diese oder eine ihr im Einzelfall gleichstehende mündliche kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Denn aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts nicht bewiesen, dass in einem mit Herrn … geführten Telefonat die Frage der Anschaffung erörtert und von diesem Einschränkungen nicht gemacht worden seien. Der von der Beklagten benannte Zeuge hat ihre Darstellung zwar teilweise bestätigt, indem er ausgeführt hat, Herr … habe Einschränkungen über die Genehmigungsfähigkeit nur bezüglich der Rasse und Größe gemacht. Dem steht die Aussage des Zeugen … entgegen, der sich an das konkrete Gespräch nicht erinnern kann, wohl aber auf die ständig geübte Praxis hingewiesen hat. Danach würden die Mieter auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Antrages vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Tier weder ein Kampfhund noch größer als eine Katze sein dürfe. Angesichts der entgegenstehenden Aussagen vermag das Gericht der Aussage des Zeugen … nicht den Vorzug geben; zu letzterem hat die Beklagte im Übrigen im Schriftsatz vom 04.10.1995 mitgeteilt, dass er das Telefonat nicht mitgehört habe.
Auch sonstige Gründe, die die Klägerin verpflichten, die Haltung durch die Beklagte zu dulden, sind nicht erkennbar.
Insbesondere ergibt sich in rechtsähnlicher Anwendung der Grundsätze, die das Bayer. Oberste Landesgericht in seinem Rechtsentscheid vom 26.10.1990 – RE Miet 1/90 – zur nicht genehmigten Untervermietung zum Ausdruck gebracht hat, keine Verpflichtung zur nachträglichen Zustimmung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es „Kampfhunde” im Wortsinne gibt und ob der der Beklagten dazu gehört. Denn jedenfalls von der Größe und Kraft her handelt es sich um einen Hund, der potentiell gefährlich ist und dessen Gefährlichkeit in dem Maße zunimmt, indem er durch den Halter zur „Kampfmaschine” gemacht wird (vgl. hierzu auch Dr. Fleig in dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Ausschnitt seines Buches. Angesichts dieser Möglichkeiten stellt sich die Klägerin daher zu Recht auf den Standpunkt, Hunde ab einer...