Tenor

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der 10 Welpen erledigt ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die in der von ihnen angemieteten, in der 2. Etage links des Hauses … Köln, gelegenen Mietwohnung gehaltenen braunen Staffordshire – Bullterrier und schwarzen Boxer-Mischling zu entfernen und jede Hundehaltung in der Mietwohnung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin zu unterlassen.

Der Antrag der Beklagten, ihnen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es wird den Beklagten gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.800,– abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht seit dem 1.3.1992 ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause … in Köln. Gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Mietvereinbarungen, die Bestandteil des Mietvertrages sind, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Klägerin, wenn die Mieter in der Wohnung „Tiere halten oder in Pflege oder aus sonstigen Gründen nicht nur vorübergehend in die genutzten Räume aufnehmen; dies gilt nicht für sogenannte Kleintiere (Zierfische, Kanarienvögel, Schildkröten etc.), die in den üblichen Grenzen gehalten werden, aber insbesondere für Hunde, Katzen etc.” Im Januar 1995 erfuhr die Klägerin, daß die Beklagten in ihrer Mietwohnung ohne vorherige Zustimmung der Klägerin einen Hund hielten. Nach der schriftlichen Aufforderung durch die Klägerin, diesen zu entfernen, erfuhr sie, daß die Beklagten sogar einen zweiten Hund angeschafft hatten. Durch Schreiben, vom 27.3.1995 wurden die Beklagten unter Fristsetzung zum 15.4.1995 aufgefordert, beide Hunde aus der Mietwohnung zu entfernen. Die Klägerin mußte jedoch in der Folgezeit zur Kenntnis nehmen, daß die Beklagten nunmehr auch noch 10 Welpen in der Mietwohnung halten. Ferner leben in der Wohnung noch die 3 Kinder der Beklagten.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beseitigung der Hunde begehrt.

Nachdem die 10 Welpen weggegeben worden sind, beantragt die Klägerin nunmehr,

  1. festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der 10 Welpen erledigt ist,
  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die in der von ihnen angemieteten, in der 2. Etage links des Hauses … in Köln gelegenen Mietwohnung gehaltenen braunen Staffordshire-Bullterrier und schwarzen Boxer – Mischling zu entfernen und jede Hundehaltung in der Mietwohnung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin zu unterlassen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, daß die 10 Welpen bereits eine Woche vor Zustellung der Klageschrift abgeschafft worden seien. Die Betreuung dieser Welpen sei nur vorübergehender Natur gewesen, so daß ein Verstoß gegen Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Mietvereinbarungen nicht vorlägen. Im übrigen sei die Klägerin verpflichtet, die Hundehaltung der Beklagten zu genehmigen. Das Beseitigungsverhalten der Klägerin sei rechtsmißbräuchlich, da die Hunde Spielkameraden der Kinder seien. Eine Wohnungsgröße von 60 qm sei auch dafür ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Bezüglich der 10 Welpen war der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, da unstreitig spätestens im Oktober 1995 alle Welpen (vgl. Schmitt-Futterer, Mietrecht, Seite 527 ff.). Es bedurfte somit auch nicht der Beweisaufnahme, wie von den Beklagten beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachten, ob es sich bei dem Staffordshire-Bullterier um einen abgerichteten Kampfhund handelt oder nicht, wie bereits zuvor dargestellt, handelt es sich bei dieser Rasse um einen sogenannten Kampfhund, dessen wesensbedingte Unberechenbarkeit eine erhebliche Gefahrenquelle für die übrigen Mitmieter darstellt.

Wegen mangelnder Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung war den Beklagten Prozeßkostenhilfe zu versagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2101177

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