Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin zu 2.) an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 120,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragt der Kläger zu 1.) zu ¼ und die Klägerin zu 2.) zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Verkehrsunfall, der sich am 03.04.2009 auf der BAB … in K. ereignet hat.

Beteiligt war das auf den Kläger zu 1.) zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, das zum Unfallzeitpunkt von der Klägerin zu 2.) geführt wurde und das auf den Beklagten zu 2.) zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert war.

Der Beklagte zu 2.) fuhr unstreitig auf das Heck des stehenden Fahrzeugs der Kläger auf.

Die Beklagte zu 2.) regulierte den materiellen Schaden dar Kläger vollumfänglich und zahlte an den Kläger zu 1.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 EUR und an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR. Die Parteien streiten nunmehr um die Höhe des Schmerzensgeldanspruches.

Die Kläger behaupten, der Kläger zu 1.) habe unfallbedingt eine HWS-Distorsion 2ten Grades sowie eine BWS-Distorsion leichten Grades erlitten. Er sei vom 06.04–09.04.2009 und 27.04–30.04.2009 arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 14.04–24.04.2009 habe er Urlaub gehabt. Dieser sei durch die unfallbedingten Verletzungen beeinträchtigt gewesen.

Die Klägerin zu 2.) habe eine HWS-Distorsion 2ten Grades sowie eine grobe Prellung der linken Brustkorbhälfte erlitten. Ihre zuvor „fuhige”. Migräne sei seit dem Unfall wieder häufiger bemerkbar gewesen.

Die Kläger beantragen.

1.) Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger zu 1.) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird das jedoch 450,00 EUR nicht unterschreiten sollte, sowie weitere 43,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in des Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch 1.500,00 EUR nicht unterschreiten sollte, sowie weitere 272,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die von den Klägern vorgetragenen Verletzungen seien nicht unfallbedingt erfolgt, zumal nur eine leichte Kollision erfolgt sei. Selbst wenn man von dem Vortrag der Kläger ausgehen würde, sei das gezahlte Schmerzensgeld ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Kläger haben wegen der als Folge des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 03.04.2009 erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen gegenüber den Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG alte Fassung (neu: § 115 VVG) in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB.

Nach den vorgelegten Unterlagen den Attesten des S. Hospital … vom 27.04.2009 und den Attesten des Facharztes für allgemein Medizin S. ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1.) eine HWS-Distorsion 2ten Grades sowie eine BWS-Distorsion leichten Grades und die Klägerin zu 2.) eine HWS-Distorsion 2ten Grades und eine grobe Prellung der linken Brustkorbhälfte unfallbedingt erlitten hat. Die Beklagte zu 1.) ist ebenfalls von unfallbedingten Verletzungen ausgegangen, sie hat insoweit an den Kläger zu 1.) vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 EUR und an die Klägerin zu 2.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR gezahlt. Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Kläger für den von den Beklagten wohl unterstellen Fall einer Simulation ihrer Beschwerden einen erheblichen Aufwand betrieben hatten, der schlichtweg nicht mehr lebensnah ist. Die Kläger müssten sodann trotz fehlender Beschwerden am nächsten Tag nach dem Unfall erkannt haben, dass es zum Zwecke der Erlangung eines Schmerzensgeldes sinnvoll sei, zunächst ins Krankenhaus zu fahren und sich dann weiter von ihrem Allgemeinmediziner behandeln zu lassen.

Das Gericht hat daher davon abgesehen, zu dieser Frage Gutachten einzuholen.

Das Schmerzensgeld soll nach der hier maßgeblichen Ausgleichsfunktion die Kläger in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu beschaffen, deren Genuss ihnen durch die Gesundheitsbeeinträchtigung unmöglich war. Hinsichtlich des Klägers zu 1.) war das gezahlte Schmer...

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