Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührennote der Rechtsanwälte … vom 26.03.2007, endend auf 736,02 Euro abzüglich von der Beklagten gezahlten 569,41 Euro freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäss §495 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch in Hinblick auf weiteres Anwaltshonorar seiner Prozessbevollmächtigten aus der Vertretung in einem Strafbefehlsverfahren gegenüber der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden (Rechtsschutz-)Versicherungsvertrag zu.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Gebühr nach VV 4141 Anm. Abs. 1 Nr. 3 RVG analog entstanden.
Im Tatsächlichen ist zunächst festzustellen, dass das hier in Rede stehenden Strafbefehlsverfahren gegen den Kläger durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.03.2007, in dem der Reduzierung der Tagessatzhöhe auf 40,00 Euro im Beschlusswege zugestimmt wurde endgültig beendet worden ist. Formell ist dies zwar nicht durch eine Einspruchsrücknahme geschehen, indem der Kläger aber über §411 Abs. 1 Satz 3 StPO – nach Beschränkung des Einspruches auf die Höhe des Tagessatzes – hinaus nicht nur der Entscheidung im Beschlusswege grundsätzlich zustimmte sondern seine Zustimmung bereits auf einen bestimmten vom Gericht vorgeschlagenen Tagessatz erstreckte, hat er konkludent in Hinblick auf den danach in diesem Sinne ergangenen Beschluss des Gerichtes vom 15.03.2007 auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §411 Abs. 1 Satz 3 3.HS StPO verzichtet. Damit war das Verfahren aber endgültig beendet ohne dass es noch einer förmlichen Einspruchsrücknahme bedurft hätte.
Diese Konstellation löst indes entgegen der Ansicht der Beklagten – im Wege der Analogie – ebenfalls die Gebühr nach VV 4141 aus.
Zunächst ist dabei festzustellen, dass durch das Verfahren nach §411 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit einem Rechtsmittelverzicht (§302 StPO – hier auf die sofortige Beschwerde) lediglich die frühere Vorgehensweise – Beschränkung des Einspruches und Rücknahme desselben in der Hauptverhandlung – ersetzt wird, allerdings unter Einsparung der Terminsgebühr. Ohne gebührenrechtlichen Ausgleich würde dem Anwalt damit ein „Verlust” entstehen, der ihn dazu bewegen könnte die Zustimmung nach §411 Abs. 1 Satz 3 StPO zu versagen, was die Vorschrift weitgehend leer laufen liesse und insbesondere dazu beiträgt, dass der Entlastungszweck für Gerichte und Anwälte – Vermeidung des Termins – verfehlt wird.
Zu beachten ist weiter, dass die hier in Rede stehenden Vorschrift des §411 Abs. 1 Satz 3 StPO erst durch Art. 3 des 1. JuMoG vom 24.08.2004 zum 01.09.2004 Gesetz geworden ist, während das RVG aufgrund des KostRMoG vom 05.05.2004 zum 01.07.2004 in Kraft getreten ist. Bei der Fassung von VV 4141 war mithin die neu eingefügte Möglichkeit bei einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch bei Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss zu entscheiden nicht bekannt. Gleichwohl wird – wie oben dargestellt – durch diese Möglichkeit ebenfalls eine Hauptverhandlung entbehrlich wie dies die Anm. zu VV 4141 fordert. Soweit ein Rechtsanwalt wie im vorliegenden Fall geschehen daran mitgewirkt hat, ist auch der gesetzgeberische Zweck, es zu honorieren, wenn der Anwalt eine Hauptverhandlung vermeiden hilft, erreicht. Dass der Gesetzgeber aber die Anwendbarkeit des VV 4141 auf die in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Fälle beschränken und insbesondere später hinzukommenden Möglichkeiten zur Vermeidung einer Hauptverhandlung unberücksichtigt lassen wollte ist nicht erkennbar und kann ausgehend von dem auch im Gesetzgebungsverfahren herausgestellten primären Ziel die Verteidigungsbemühungen von der Hauptverhandlung wegzuverlagern und um vor allem dort eine Kostenreduktion zu erreichen, nicht angenommen werden. Zwar war – oder besser hätte – dem Gesetzgeber bei Schaffung des §411 Abs. 1 Satz 3 StPO die Regelung des VV 4141 bekannt (sein müssen), indes bedeutet das nicht, dass er bewusst auf eine Anpassung dieser Vorschrift in Hinblick auf die neue Beendigungsmöglichkeit ausserhalb einer Hauptverhandlung in §411 StPO verzichtet hätte; denn gegen eine solche bewusste Entscheidung spricht vor allem die Gebührenregelung etwa in VV 5115 Anm. Abs. 1 Nr. 5 RVG in dem das Mitwirken des Anwaltes zur Vermeidung einer Hauptverhandlung auch dann honoriert wird wenn es zu einem Beschluss des Gerichtes nach §72 Abs. 1 OWiG kommt. Auch wenn es verfahrenstechnische Unterschiede zu §411 Abs. 1 Satz 3 StPO gibt, ist der Ausgangspunkt – Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Einbeziehung aller Beteiligten – der gleiche. Gerade diese Regelung zeigt damit, dass viel dafür spricht, dass der Gesetzgeber auch §411 Abs. 1 Satz 3 StPO in VV 4141 erfasst hätte, hätte er dessen gebührenrechtliche Auswirkungen bedacht. Damit liegt auch in Hinblick auf den hypothetischen Willen des Gesetzgebers eine Analogiefähigkeit vo...