Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 798,35 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 26.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus der Reservierung von Hotelzimmern.

Die Beklagte betreibt ein elektronisches Hotel-Reservierungssystem für private Kunden und Geschäftskunden auf Basis einer Datenbank im Internet. Dabei schließt sie mit Hotels Kooperationsverträge, durch welche sich die Hotels verpflichten, ihre freien Kapazitäten im System der Beklagten anzugeben. Die Vermittlung von Hotelzimmern durch die Beklagte ist für die Kunden, welche über die Buchungsplattform buchen, kostenlos. Von den Hotels erhält die Beklagte für jede realisierte Buchung eine Vergütung, welche sich der Höhe nach am Preis des gebuchten Zimmers orientiert.

Die Klägerin buchte am 14.04.2010 auf der Buchungsplattform der Beklagten im Internet für sich, ihren Ehemann und zwei Kinder zwei Doppelzimmer im X. Hotel in London für die Zeit vom 30.07.2010 bis 02.08.2010 zu einem Preis von 282,60 GBP, entsprechend 340,72 Euro, inklusive Frühstück. Die Beklagte sandte der Klägerin eine Buchungsbestätigung. In dieser heisst es u.a. einleitend, dass das Hotel X. Hotel verbindlich für die Klägerin gebucht ist und das Hotel die Buchungsmitteilung automatisch erhält. Weiter heisst es unter "Angaben zu Ihrer Buchung" und "Buchungsart": "Garantierte Buchung". Wegen des weiteren Inhaltes der Bestätigung wird auf Bl. 7 d.GA verwiesen. Der Buchung lagen die AGB der Beklagten zugrunde. Wegen des Inhaltes der AGB wird auf Bl. 75 ff. d.GA verwiesen. Eine schriftliche Bestätigung der Buchung durch das Hotel erhielt weder die Klägerin noch die Beklagte. Die Klägerin trat die Reise an. Bei Ankunft im X. Hotel am Abend des 30.07.2010 wurden der Klägerin die gebuchten Zimmer nicht zur Verfügung gestellt, da sie nicht verfügbar waren. Nach Kontaktaufnahme mit der Beklagten nahm die Beklagte am selben Tag eine Umbuchung in das S. Hotel in London vor. Die Kosten für die Übernachtungen im S. Hotel beliefen sich auf 913,76 GBP. Für die Taxifahrt vom X. Hotel zum S. Hotel entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 31 GBP. Abzüglich der Kosten, die der Klägerin bei einem Aufenthalt im X. Hotel entstanden wären, entstanden der Klägerin Mehrkosten in Höhe von 662,12 GPB, entsprechend dem am 02.08.2010 geltenden Umrechnungskurs 798,35 Euro. Der Ehemann der Klägerin hat ihm gegen die Beklagte zustehende Ansprüche am 25.10.2010 an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die entstandenen Mehrkosten im Wege des Schadenersatzes ersetzen müsse. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag habe die Beklagte der Klägerin einen Zimmerpreis in Höhe von 282,60 GBP im X. Hotel garantiert. Diese Garantie sei nicht eingehalten worden. Die Unterbringung im X. Hotel sei daran gescheitert, dass dem Hotel keine Buchung der Beklagten vorgelegen habe. Dies deute auf einen Fehler im System der Beklagten hin. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich von dem Hotel eine Buchungsbestätigung gegeben zu lassen und diese an die Klägerin weiterzuleiten. Tatsächlich sei eine Unterbringung im X. Hotel gar nicht möglich gewesen, da das Hotel bereits längere Zeit vor dem Zeitpunkt der Reise der Klägerin nur noch als Langzeitunterkunft für Bauarbeiter und Pendler diene. Da die Beklagte ihre Buchungszusage nicht eingehalten habe, seien der Klägerin die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus den AGB der Beklagten. Zudem habe die Beklagte anlässlich des wegen der Umbuchung geführten Telefonates mit dem Ehemann der Klägerin am 30.07.2010 zugesichert, die Mehrkosten zu übernehmen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 798,35 Euro zzgl. 5 % Zinsen Schadenersatz hieraus ab dem 26.08.2010 zu zahlen.

die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,24 Euro ab dem 16.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nur als Reisevermittlerin tätig geworden sei. Die von ihr geschuldete Vermittlungsleistung habe sie erbracht. Auf ihre Vermittlung sei zwischen der Klägerin und dem X. Hotel ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Soweit das Hotel die Aufnahme der Kläger verweigert habe, habe die Klägerin ihre Ansprüche gegen das Hotel zu richten. Die Beklagte ist Ansicht, dass sie ihre der Klägerinn gegenüber bestehenden Pflichten erfüllt habe. Sie behauptet, dass ihr System am Tag der Buchung ordnungsgemäß funktioniert habe. Die von der Klägerin gebuchten Zimmer seien aufgrund der von dem Hotel in das System der Beklagte...

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