Tenor
Die am 24. August 1957 vor dem Standesbeamten in Hamburg (Heir.Reg.Nr.: ...) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Vom Versicherungskonto Nr.: ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsteller in bei der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 81,20 DM bezogen auf den 30. September 1995 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im übrigen werden die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im voraus 1.584,00 DM zu zahlen, davon 803,68 DM aufgrund seines Anerkenntnisses. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; wegen eines Betrages von 780,32 DM monatlich darf der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 175.375,76 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen, davon 135.000,00 DM auf sein Anerkenntnis hin. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Urteil ist in Höhe von 135.000,00 DM ohne Sicherheitsleistung, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 3/4, dem Antragsgegner zu 1/4 auferlegt. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Scheidung
Tatbestand
Die Parteien sind Deutsche. Die aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder sind bereits volljährig.
Die Parteien sind der Auffassung, ihre Ehe sei gescheitert.
Sie tragen hierzu vor, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit Sommer 1994 aufgehoben. Sie hätten seit damals zunächst innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt; es hätten keine Gemeinsamkeiten mehr bestanden, insbesondere keine Geschlechts-, Tisch- und Wirtschaftsgemeinschaft. Am 17. Januar 1997 sei der Antragsgegner aus der Ehewohnung ausgezogen.
Die Parteien beantragen,
ihre Ehe zu scheiden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und ihrer persönlichen Anhörung wird auf die Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Scheidungsanträge sind begründet. Die Ehe der Parteien ist gescheitert, § 1565 Abs. 1 BGB. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, weil die Ehegatten seit über einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung begehren, § 1566 Abs. 1 Fall 1 BGB.
Aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, daß die Angaben über das Getrenntleben zutreffen.
Versorgungsausgleich
Tatbestand
Die Parteien haben am 24. August 1957 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist am 12. Oktober 1995 zugestellt worden.
Wegen der von den Parteien während der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB maßgeblichen Ehezeit vom 01. August 1957 bis 30. September 1995 erworbenen Versorgungsanwartschaften wird auf die bei den Akten befindlichen Auskünfte der Versorgungsträger Bezug, genommen. Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten sind nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin beantragt,
den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners schuldrechtlich gemäß §§ 1587 f ff. BGB durchzuführen und den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin seine Versorgungsanwartschaften gegen die Ford-Werke AG in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzutreten.
Entscheidungsgründe
Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB):
Die Ehezeit begann am 01. August 1957. Sie endete am 30. September 1995. In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
A.
Anwartschaften der Antragstellerin:
-
Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB.
-
Bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland Westfalen in Dortmund, Versicherungsnr.
... Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:
247,28 * 12 = |
2.967,36 DM |
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, w...