Verfahrensgang
AG Prenzlau (Entscheidung vom 15.06.2005; Aktenzeichen 7 F 181/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das End- und Schlussurteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 15. Juni 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. August 2005 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin einen weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von 111.982,45 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2000 zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung der Antragstellerin wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf gerundet 75.594 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien, die Eheleute waren, streiten über die Höhe des Zugewinnausgleichs.
Die 1961 geborene Antragstellerin, die russische Staatsangehörige ist, und der 1957 geborene Antragsgegner, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, haben 1982 in L... geheiratet und sodann im Gebiet der ehemaligen DDR gelebt. Aus der Ehe ist eine 1986 geborene Tochter hervorgegangen.
Der Antragsgegner ist seit 1993 Gründungsmitglied und Mitgesellschafter einer aus vier Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Namen "F... .../1 GbR" führt. Der GbR gehört seit 1994 das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück in P..., ...-Straße .... In diesem Haus befand sich auch die frühere Ehewohnung der Parteien, aus der der Antragsgegner im Zuge der Trennung im Juni 1996 ausgezogen ist.
Über den von der Antragstellerin in dem Verfahren Amtsgericht Prenzlau - 7 F 28/98 - ab 9/1997 geltend gemachten Trennungsunterhalt haben die Parteien vor dem 1. Familiensenat des Brandenburgischen OLG in 7/1999 einen Vergleich geschlossen. Nachehelicher Unterhalt ist nicht tituliert.
Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 10.11.1997 zugestellt. Durch Urteil vom 5.7.2000 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragstellerin durchgeführt und das Zugewinnausgleichsverfahren abgetrennt. Die Ehescheidung ist seit dem 22.8.2000 rechtskräftig.
Die von der Antragstellerin im Wege der Stufenklage geltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche hat der Antragsgegner in Höhe eines Teilbetrages von 21.794,71 EUR anerkannt. Am 28.8.2003 ist ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil ergangen. Durch das am 15.6.2005 verkündete End- und Schlussurteil hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Verrechnung einer bereits erbrachten Zahlung zur Leistung einer weiteren Ausgleichsforderung in Höhe von 36.389,07 EUR nebst Zinsen verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Antragstellerin zunächst die Zahlung von weiteren 37.246,49 EUR begehrt. Diese Forderung hat sie sodann um zusätzliche 38.346,89 EUR erweitert. Zur Begründung macht die Antragstellerin insbesondere geltend, dem Amtsgericht seien bei der Bewertung des beiderseitigen Endvermögens Fehler unterlaufen. Die Passiva des Antragsgegners habe es zu hoch bewertet und für sie zu viele Aktivposten in ihr Endvermögen einbezogen. Ferner habe das Amtsgericht die Voraussetzungen für eine illoyale Vermögensminderung durch den Antragsgegner zu Unrecht verneint. Unter diesem Gesichtspunkt sei dem Endvermögen des Antragsgegners mindestens ein Betrag von 150.000 DM, umgerechnet also 76.693,78 EUR, ergänzend zuzurechnen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Prenzlau vom 15.6.2005 zum Aktenzeichen 7 F 181/97 zu verurteilen, an sie weitere 75.593,38 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtskraft der Scheidung am 5.7.2000 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er hält die Berufungserweiterung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für unzulässig und die Berufung in der Sache für nicht gerechtfertigt. Insbesondere fehle es an einer illoyalen Vermögensminderung. Er habe den beanstandeten hohen Geldverbrauch vor dem maßgeblichen Stichtag im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt und belegt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
I.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Zulässigkeit der Berufung der Antragstellerin auch im Umfang der vorgenommenen Erweiterung zu bejahen.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Begründung der Berufung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Der BGH erachtet aber in ständiger Rechtsprechung die Erweiterung von Rechtsmittelanträgen für zulässig. Denn das Erfordernis bestimmter Anträge ist nur formal. Die in ...