Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Im Jahre 1983 erhob er eine Kündigungsschutzklage, für die die Beklagte Deckungsschutz zusagte, ausgenommen die Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet. Die Beklagte erstattete Kosten nur anteilig, ihrer Zusage entsprechend. Der Restbetrag ist Gegenstand der Klage.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 639,54 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, es sei kein Anlaß gegeben gewesen, den Weiterbeschäftigungsanspruch bereits mit Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend zu machen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger stehen aufgrund des mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages keine weiteren Erstattungsansprüche zu. Zu Recht beruft Sich die Beklagte auf § 15 ARB, nach dessen Absatz 1 das er der Versicherungsnehmer gehalten ist, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, die Verursachung unnötiger Kosten zu unterlassen.

Mit Rücksicht auf die vorbezeichnete Bestimmung, die ihrem Inhalt nach nicht unbillig ist, ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch nicht vorsorglich und „vollständigkeitshalber” geltend zu machen, sondern nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung verweigern wird.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Zunächst wurde der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ordnungsgemäß beschäftigt. Dafür, daß der Arbeitgeber für den Fall, daß die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt würde, trotzdem eine Beschäftigung des Klägers verweigern würde, waren keinerlei Anhaltspunkte gegeben.

Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist (30.09.1983) fand bereits am 02.09.1983 eine Güteverhandlung statt, die auch zu einer Einigung der Parteien führte. Auch mit Rücksicht darauf bestand keine Notwendigkeit, bereits bei Klageerhebung auch den Weiterbeschäftigungsanspruch geltend zu machen. Hierzu wäre im Falle des Scheiterns des Gütetermins immer noch ausreichend Zeit gewesen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1440716

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