Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzversicherung: Klagebeschränkung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren

 

Orientierungssatz

1. Der Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung ist gehalten, die Verursachung unnötiger Kosten zu unterlassen, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden.

2. Mit Rücksicht darauf ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren nicht etwa vorsorglich und "vollständigkeitshalber" geltend zu machen, sondern nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung verweigern wird.

3. Deshalb ist es dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer oder als mitversicherte Person zumutbar, seine Rechtsverfolgung - zumindest bis zur Güteverhandlung - auf die Kündigungsschutzklage zu beschränken.

 

Normenkette

ARB § 15 Abs. 1 Buchst. d DBuchst. cc; VVG § 6 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 605092

ZfSch 1987, 337 (ST)

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