Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, dem Verfügungskläger auf seinem Konto Nr. 1900375740 bei der Verfügungsbeklagten Verfügungen über Guthaben in Höhe von 221,34 Euro bis zu einem Freibetrag in Höhe von 1.864,92 Euro im Monat Oktober 2010 zu ermöglichen und auf Verlangen den Betrag auch sofort auszuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Verfügungsbeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Verfügungskläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Dem Verfügungskläger wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten, ihm die Verfügung über sein Konto in Höhe von weiteren 221,43 Euro zu ermöglichen.
Der Verfügungskläger unterhält bei der Verfügungsbeklagten, einem Kreditinstitut, ein Girokonto. Er bezieht monatlich Sozialleistungen. Das Konto ist gepfändet. Das Konto ist zum 29.07.2010 in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt worden. Zum Zeitpunkt der Umwandlung wies das Konto ein Guthaben von 364,55 Euro auf. Für das Konto ist ein Sockelbetrag in Höhe von 985,15 Euro eingerichtet worden. Am 30.07.2010 wurden dem Konto Sozialleistungen in Höhe von 730,74 Euro gutgeschrieben. Der Endsaldo im Monat Juli 2010 belief sich auf 1.095,29 Euro. Im Monat August 2010 gingen 1.207,32 Euro auf dem Konto ein und wurden durch Barentnahmen und Überweisungen insgesamt 1.381,03 Euro abgebucht. In den 1.207,32 Euro enthalten sind am 30.08.2010 und 31.08.2010 dem Konto gutgeschriebene Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 916,78 Euro. Das Endsaldo für August 2010 belief sich auf 921,58 Euro. Im September 2010 wurden am 01.09.2010 186,00 Euro, am 02.09.2010 466,82 Euro abgebucht und am 03.09. 41,83 Euro abgehoben. Eine Abbuchung vom 03.09.2010 über 191,41 Euro wurde am 06.09.2010 per Rücklast zurückgebucht. Die Rücklast wurde dem Verfügungskläger mit 5,50 Euro in Rechnung gestellt und der Betrag abgebucht. Zum 13.09.2010 wies das Konto ein Guthaben von 221,43 Euro auf. Weitere Verfügungen über das Konto hat die Verfügungsbeklagte für September 2010 nicht zugelassen, wobei sie zwei Abbuchungen über 191,41 Euro und 35,18 Euro zurückbuchte und hierfür 2 x 5,50 Euro Rücklastgebühren verrechnete.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass er den ihm zustehenden Sockelbetrag für noch nicht ausgeschöpft habe und die Verfügungsbeklagte daher nach § 850 k ZPO verpflichtet sei, ihm weitere Verfügungen über das Konto bis zu dem Betrag von 221,34 Euro zu ermöglichen.
Er beantragt,
1.
der Verfügungsbeklagten aufzugeben, dem Verfügungskläger Verfügungen über sein Konto Nr. ...... bei der Verfügungsbeklagten bis zu einem Betrag von 221,43 Euro zu ermöglichen und auf Verlangen den Betrag sofort auszuzahlen.
2.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1.) ausgesprochene Gebot der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro anzudrohen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie wegen § 835 ZPO gehindert sei, weitere Verfügungen des Verfügungsklägers über das Konto zu ermöglichen, weil es sich bei dem Betrag in Höhe von 221,34 Euro um einen für den Gläubiger gesperrten Betrag handele. Dabei ist sie der Ansicht, dass Ende Juli 2010 ein Betrag von 110,14 Euro zu separieren und zu sperren gewesen sei, der der Differenz aus dem Endsaldo Juli 2010 und dem Sockelbetrag für Juli 2010 entspricht (1.095,29 Euro abzüglich 985,15 Euro). Dem Verfügungskläger sei dann zu Beginn des Monates August 2010 der Sockelbetrag aus Juli und August 2010 in Höhe von 2 x 985,15 Euro zugestanden worden. Im August 2010 habe der Verfügungskläger hierüber in einer Höhe von 1.381,03 Euro verfügt, so dass noch ein Betrag in Höhe von 589,27 Euro bleibe. Ende August 2010 sei daher ein Betrag von 332,31 Euro zu separieren und zu sperren gewesen, der der Differenz aus dem Endsaldo August 2010 und dem verbliebenen Sockelbetrag von 589,27 Euro entspricht (921,58 Euro abzüglich 589,27 Euro). Insgesamt seien daher seit Juli 2010 442,45 Euro (332,31 Euro zuzüglich 110,14 Euro) zu separieren gewesen. Bis zu dieser Höhe könne der Verfügungsbeklagte daher über sein Konto nicht verfügen, so dass er auch über den am 13.09.2010 noch vorhandenen Betrag von 221,43 Euro nicht verfügen dürfe.
Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Verfügungsklägers ist begründet.
Er kann nach § 850 k Abs. 5 ZPO i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Girovertrag weiterhin - auch noch im Oktober 2010 - bis zu einer Höhe von 221,43 Euro Guthaben über sein Konto verfügen.
Vorliegend ist zwar nicht vorgetragen, wann die auf dem Konto des Verfügungskläg...