Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 37,13 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen -
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, da ihm der Kostenerstattungsanspruch von seiner Mandantin abgetreten wurde.
Es besteht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.
Die Beklagte haftet unstreitig für die Folgen aus dem Unfall am 29.12.2008.
Die Geschädigte hat auch einen Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars, das für die Vertretung in der Unfallsache entstanden ist; die Beklagte hat der Geschädigten für alle vermögensrechtlichen Folgen aus dem Verkehrsunfall einzustehen, § 249 BGB.
Das geltend gemachte Anwaltshonorar ist nicht überhöht. Es wurde ein Gebührensatz von 1,3 nach RVG in Ansatz gebracht. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der der in Ansatz gebrachte Regelwert von 1,3 zugrunde gelegt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt bereits vor der Bezifferung des Schadens eine Vielzahl von Tätigkeiten erbringen muss; so muss er die Angelegenheit mit dem Mandanten besprechen, die gegnerische Haftpflichtversicherung ermitteln, die einzelnen Schadenspositionen in tatsächlicher Hinsicht klären und die Haftungsfrage sowie Ersatzfähigkeit der Schadenspositionen in rechtlicher Hinsicht prüfen. Eine besonderer Umfang der Tätigkeit oder eine besondere Schwierigkeit muss nur vorliegen, wenn die Schwellengebühr von 1,3 überschritten wird. Ferner steht dem Rechtsanwalt bei der nach § 14 RVG vorzunehmenden Gebührenbestimmung ein Ermessen zu. Anhaltspunkte, dass die festgesetzte Regelgebühr von 1,3 hier nicht der Billigkeit entsprach, bestehen nicht. Vielmehr hat der Kläger dargelegt, dass es sich nicht um eine völlig unterdurchschnittliche Angelegenheit handelte, sondern dass Telefonate mit der Schädigerin zu führen waren und Besprechungstermine stattfanden sowie Korrespondenz mit der Beklagten.
Die geltend gemachten Zinsen sind gemäß §§ 286ff BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018384 |
AGS 2010, 9 |