Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3698,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1303,00 € für die Zeit vom 06.09.2010 bis 06.10.2010
aus 1954,50 € für die Zeit vom 07.10.2010 bis 03.11.2010
aus 2345,50 € für die Zeit vom 04.11.2010 bis 03.12.2010
aus 2917,01 € für die Zeit vom 06.12.2010 bis 05.01.2011
aus 3307,91 € für die Zeit vom 06.01.2011 bis 03.02.2011
aus 3307,91 € für die Zeit vom 04.02.2011 bis 03.03.2011
aus 3698,81 € seit dem 04.03.2011 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagte ist auf Grund eines Mietvertrages vom 19./29. Juni 2009 Mieterin, die Klägerin Vermieterin einer im 3. OG des Hauses Im Zollhafen, 50678 Köln gelegenen Wohnung. Im Mietvertrag ist in § 25 Ziffer 2 geregelt, dass dem Mieter bekannt ist, dass es zu unmittelbarer Nachbarbebauung kommen wird. Die Miete für die Wohnung beträgt 1030,- € monatlich nettokalt zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung von 273,- €, d.h. insgesamt 1303,00 € bruttowarm.
Vor Unterzeichnung des Mietvertrages war es zu mehreren Telefongesprächen zwischen der Beklagten und der mit der Vermittlung der Wohnung durch die Klägerin beauftragten Zeugin L. gekommen, deren genauer Inhalt im Einzelnen streitig ist.
Das Gebäude, in der sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, liegt im Kölner Rheinauhafen zwischen Severinsbrücke und dem nördlichsten der drei sog. Kranhäuser. Unmittelbar vor dem Haus befindet sich auf der der Stadt zugewandten Seite ein Yachthafen, auf der anderen Seite verläuft der Rhein. An der dort über mehrere Kilometer verlaufenden Kaimauer legen vor allem nachts und an den Wochenenden Binnenschiffer an, die zum Teil ihre Dieselmotoren laufen lassen.
Darüber hinaus fanden um das Gebäude herum Bauarbeiten statt, wobei es zu Lärm- und Staubemissionen, insbesondere von der Errichtung des nördlichen Kranhauses ausgehend kam. Bei Besichtigung der Wohnung und Einzug der Beklagten war dieses Kranhaus ungefähr bis zur halben Höhe im Rohbau fertiggestellt.
Auf Grund der Bauarbeiten ist der Treppenaufgang zur Severinsbrücke nur über ein Schotterfeld zu erreichen.
Die Beklagte wies auf vorstehende Umstände u.a. mit Schreiben vom 31. Mai 2010 hin und kündigte an, ab Juni 2010 die Miete nur noch unter Vorbehalt zahlen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 23.05.2011 erklärte sie, die Miete auch im Hinblick auf ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht einbehalten zu wollen.
Im Zeitraum von September 2010 bis März 2011 zahlte die Beklagte 3698,81 € weniger Miete als im Mietvertrag vereinbart.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Zeugin L. habe ihr in einem Telefonat vor Abschluss des Mietvertrages zugesagt, dass die Bauarbeiten am Kranhaus Ende 2009/ Anfang 2010 beendet seien.
Das Gericht hat auf Grund des Beschlusses vom 03.05.2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.05.2011 verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gemäß § 535 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Miete in Höhe von 3698,81 €, da die Beklagte in dieser Höhe ausgehend von einer vereinbarten Bruttomiete von 1303,00 € im Zeitraum September 2010 bis März 2011 Minderzahlungen leistete.
Im Einzelnen setzt sich der Betrag wie folgt zusammensetzt:
2010 |
|
September: |
1303,00 € |
Oktober: |
651,50 € |
November: |
390,90 € |
Dezember: |
390,90 € |
2011 |
|
Januar: |
180,71 € (Klägerseits wurde ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung 2009 in Höhe von 210,19 € berücksichtigt.) |
Februar |
390,90 € |
März: |
390,90 € |
Die von der Beklagten zu leistende Miete war auch nicht gemäß § 536 BGB im vorgenannten Zeitraum gemindert.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Erreichbarkeit ihrer Wohnung eingeschränkt sei, da die Treppe zur Severinsbrücke nur schwer über einen nicht befestigten Zugang zu erreichen sei, handelt es sich dabei um keine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Wohnung. Gemäß § 536 Abs. 1 S. 3 BGB ist jedoch für eine Minderung der Miete erforderlich, dass die Tauglichkeit des Mietobjekts erheblich eingeschränkt ist. Dies ist jedoch jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Zugang zu einer Straßenbahnhaltestelle über einen kurzen Umweg - der vorliegend über die am Rheinauhafen befindliche Drehbrücke möglich ist - gewährleistet ist. Denn dann handelt es sich zwar bei einer auf einer Halbinsel gelegenen Wohnung um einen lästigen Zustand, jedenfalls aber nicht um eine gravierendere Beeinträchtigung der Nutzung der vermieteten Räumlichkeiten als Wohnung.
Eine Minderung der Miete wegen der durch an der vor der Wohnung der Beklagten...