Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 400,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten dürfen auch durch Bürgschaft einer Deutschen Großbar oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in …. Im Hause sind sowohl private als auch gewerblich genutzte Räume vorhanden. Nach dem Mietvertrag sind die Beklagten verpflichtet, sich an den Nebenkosten des Hauses sowie den Kosten für die Heizung zu beteiligen.
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung der Salden aus den Nebenkostenabrechnungen für die Zeiträume 1983/84 sowie 1984/85. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf den Mietvertrag sowie die Abrechnungen vom 10.12.1984 und vom 22.11.1985 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.347,98 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, daß die Nebenkostenabrechnung nicht fällig sei. Dies beruhe darauf, daß zum einen verschiedene Wohnflächen angegeben worden seien. Darüberhinaus sei die Art der Umlegung der Wasserkosten nicht nachvollziehbar und entspreche nicht dem Mietvertrag. Es müßten darüberhinaus 15 % von den Kosten für das Warmwasser abgezogen werden, da keine Zähler installiert seien. Die Kosten für die chemische Aufbereitung des Wassers beruhten allein auf der Qualität des Wassers im Hause und seien infolge dessen nicht umlegungsfähig. Die Abzüge, die für die Benutzung der allgemein genutzten Waschmaschine von den allgemeinen Stromkosten gemacht worden seien, seien nicht ausreichend. Die Gewerbeflächen seien bei der Nebenkostenabrechnung nicht ausreichend berücksichtigt. Auch müsse die Grundsteuer für Gewerbe und privat genutzte Räume differenziert werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht die Zahlung des Saldos aus den Nebenkostenabrechnungen verlangen, da diese nicht fällig sind. Die Abrechnungen sind nämlich mangelhaft. Zum einen ist zu beanstanden, daß in den Abrechnungen verschiedene Wohnflächen zugrundegelegt werden. So werden z.B. die Grundkosten der Heizung auf 1.317,5 qm Gesamtwohnfläche bezogen, während bei der Berechnung der Nebenkosten zumindest teilweise die Wohnfläche mit 1.348,5 qm angenommen wird. Dies bezieht sich auf die Versicherung sowie die Grundsteuer.
Auch die Wasserkosten sind nicht ordnungsgemäß verteilt. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, daß der Kläger berechtigt ist, die Kosten nach Personen oder Quadratmetern umzulegen. Hier hat er jedoch neben den Personen noch die Anzahl der Zapfstellen in der Wohnung zur Grundlage seiner Berechnung gemacht. Dies findet keine Basis im Mietvertrag. Darüberhinaus hätte von den Warmwasserkosten 15 % abgezogen werden müssen, da die aufgrund der Heizkostenverordnung seit 1984 erforderlichen Zähler nicht installiert sind. Weiter sind die Kosten der „Cillie Chemie”, die den Wasserkosten zugeschlagen wurden, nicht umlegungsfähig, da sich in keinem Falle eine Basis zur Umlegung dieser Kosten im Mietvertrag ergibt.
Im übrigen ergibt sich aus den Nebenkostenabrechnungen auch nicht, inwieweit Gewerbeflächen besonders berücksichtigt worden sind. Zumindest beim Allgemeinstrom hätte der Verbrauch an Strom im Parkdeck gesondert ausgewiesen werden müssen. Auch im übrigen ist nicht klar, inwieweit bei einzelnen Gewerben ein hoher Wasserverbrauch auftritt, so daß hier eine gesonderte Abrechnung erforderlich gewesen wäre.
Nach alledem weisen die Nebenkostenabrechnungen so viele Mängel auf, daß dem Gericht eine Berechnung nicht möglich ist. Die Klage war daher mangels Fälligkeit der Nebenkostenabrechnungen abzuweisen.
Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: |
Bis zum 09.04.1987 |
1.646,60 DM, |
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ab dem 10.04.1987 |
1.347,98 DM. |
Fundstellen