Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln -Familiengericht- vom 09.04.1997 (Az. 384 H 28/96), an den Kläger folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a)
Für den Zeitraum von September 1998 bis Dezember 1998 5.215,60 DM nebst 4 % Zinsen seit 01.11.1998;
b)
für den Monat Januar 1999: 1.288,90 DM nebst 4 % Zinsen ab 01.02.1999;
c)
für die Monate Februar bis Juni 1999: 3.531,15 DM nebst 4 % Zinsen seit 15.04.1999;
d)
für die Monate September 1999 bis Juni 2000: 27.903,31 DM nebst 4 % Zinsen seit 01.02.2000;
e)
ab Juli 2000: Monatlich 3.933,33 DM abzüglich 135,- DM anteiliges Kindergeld nebst 4 % Zinsen ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte 68/100 und der Kläger 32/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- DM bis einschließlich Juni 2000 und -ab Juli 2000- durch Sicherheitsleistung in Höhe des monatlich jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn des Beklagten aus seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehe mit Frau ... Der Beklagte zahlte aufgrund des in der Urteilsformel genannten Beschlusses an den Kläger jedenfalls bis einschließlich Juni 2000 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.012,- DM.
Der Kläger war von Februar 1996 bis einschließlich Juni 1999 Schüler des Dr. Wilhelm-Meyer-Gymnasiums im Jugenddorf Christophorusschule in Braunschweig. Er hat dort im Internat gelebt. Die Schule verfügt über Förderklassen für intelektuell Hochbegabte. Die intelektuelle Hochbegabung der Kläger wurde durch einen psychologischen Test vom 12.02.1996 festgestellt. Im November 1999 wurde ein Wechsel des Klägers in den Sonderförderzweig für hochbegabte Jugendliche an der Jugenddorf Christophorusschule empfohlen. Diesen Zweig hat der Kläger dann bis zum Abitur besucht. Seit September 1999 studiert der Kläger Wirtschaftswissenschaften am Dartmouth College in den Vereinigten Staaten.
Die Mutter des Klägers ist nicht erwerbstätig. Sie hat nach dem Tode ihres Vaters ungefähr im April 1994 einen Pflichtteil von ca. 2,1 Millionen DM erhalten.
Der Beklagte ist bei der Firma Bayer AG beschäftigt. Sein jährliches Bruttoeinkommen betrug im Jahre 1998 ca. 310.000,- DM, im Jahre 1999 ca. 317.450,- DM.
Durch einen dem Beklagten am 10.12.1998 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger -damals vertreten durch seine Mutter- Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten verlangt und gleichzeitig angekündigt, nach Auskunftserteilung einen noch zu beziffernden monatlichen Kindesunterhalt über 1.012,- DM zu verlangen.
Nach Erteilung der Auskünfte hat der Kläger durch Schriftsatz vom 20.09.1999 den Unterhalt beziffert. Er macht nunmehr folgende Beträge geltend:
a) |
Für den Zeitraum von September 1998 bis Januar 1990: |
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Monatlicher Grundbedarf: |
1.100,- |
DM |
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durchschnittliche Schulkosten: |
2.534,85 |
DM |
|
Abituriententage Marburg (977,72 DM: 5): |
195,54 |
DM |
|
durchschnittliche Telefonkosten: |
144,60 |
DM |
|
Insgesamt: |
3.944,99 |
DM. |
Der Kläger ist der Ansicht, sein Bedarf liege über den Grundwerten der Düsseldorfer Tabelle für die höchste Einkommensstufe. Der Beklagte sei -unstreitig- 2,05 m groß, so daß in erheblichem Umfange Mehrkosten für Kleidung und Schuhwerk anfielen. Als Kosten für die Abituriententage in Marburg macht der Kläger folgende Beträge geltend:
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Fahrtkosten: |
350,- |
DM |
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Mathematikunterricht Herr Kloppe: |
175,- |
DM |
|
qHandelsblatt: |
28,- |
DM |
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Börseonline: |
16,30 |
DM |
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Taschengeld Marburg + Bahnfahrt Marburg Köln wegen SAT in Düsseldorf: |
150,- |
DM |
|
Telefongebühren nach USA: |
61,02 |
DM |
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Briefmarken nach USA: |
55,- |
DM |
|
Fahrtkosten Köln/Bonn wegen Interview Georgetown: |
27,40 |
DM |
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Fahrkarte Braunschweig Köln/Braunschweig: |
115,- |
DM. |
b) |
Für den Zeitraum von Februar 1999 bis Juni 1999 verlangt der Kläger folgende monatliche Beträge: |
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Unterhaltsnormalbedarf: |
1.300,- |
DM |
|
durchschnittliche Schulkosten: |
2.534,85 |
DM |
|
Telefonkosten: |
114,60 |
DM |
|
Summe: |
3.949,45 |
DM. |
Für die Monate Juli und August 1999 verlangt er monatlich 1.300,- DM.
Ab September 1999 macht der Kläger einen monatlichen Unterhaltsbedarf in Höhe von 4.500,- DM geltend. Er trägt vor, die jährlichen Kosten für ein Studium in den Vereinigten Staaten, an der Dartmouth Universität beliefen sich auf ca. 48.000 $, die sich wie folgt zusammensetzen:
Kosten Universität: |
36.252,00 $ |
Zwei Heimflüge: |
1.500,00 $ |
Taschengeld: |
3.600,00 $ |
Kleidung, Urlaub, Sport: |
6.648,00 $ |
ergibt gerundet: |
48.000,00 $. |
Der Kläger trägt vor, das Studium in den Vereinigten Staaten entspräche seinen Fähigkeiten und Neigungen. Er sei infolge seiner intelektuellen Hochbegabung ohne weiteres in der Lage, in den Ver...