Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin, die Beklagte ist ihre private Krankenversicherung. Die Klägerin ist bei ihr gemäß der Tarife Z100 und Z80 für die zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz versichert. Vorliegend kommt die 80 %-ige Tarifbeschränkung zum Tragen. Im Zuge einer zahnärztlichen Behandlung, vorgenommen bis zum 12.11.2009, waren der Klägerin von den zur Erstattung vorgelegten Fremdlaborkosten (Rechnung Fa. T. GmbH vom 05.11.2009) zu insgesamt 2.258,53 € seitens der Beklagten ein Betrag von insgesamt 928,08 € von der Erstattung ausgenommen worden, weil die dortigen Kosten nicht dem Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen (BEL) entsprächen. Die Beklagte hatte der Klägerin vor der Behandlung mit Schreiben vom 25.09.2009 eine Kostenliste vorgelegt; erstattet hat sie indes nicht allein nach der BEL, sondern unstreitig über den Sätzen der BEL. Wendet man den versicherten Tarif zu 80 % auf den unerledigten Betrag von insgesamt 928,08 € an, so verbleiben für die Klage noch 742,46 €.
Die Klägerin erachtet die in Rechnung gestellten Kosten für üblich. Das BEL sei vorliegend nicht anwendbar, weil die Qualitätserwartung privat Versicherter auf eine höherwertige Leistung gehe. Im übrigen unterschieden sich die gesetzliche und die private Krankenversicherung dahin, dass Beiträge und Leistungen nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten errechnet und erbracht würden. Zudem bilde das BEL die Besonderheiten örtlicher Abweichungen nicht hinreichend ab.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an sie 742,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten zu 120,67 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien nicht nur vor der Rechtsprechung hiesiger Berufungskammer - insbesondere deren Entscheidung vom 29.09.2004 - 23 S 42/04 -, sondern zu der gesamten von der Beklagten reichlich angezogenen Judikatur erörtert.
Einer vergleichsweisen Einigung auf einen Betrag von immerhin 120 % der BEL-Tarife, wie von dem Abteilungsrichter vorgeschlagenen und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010 unter Widerruf zunächst vorgenommen, hat sich die Klägerin im Zuge erklärten Vergleichswiderrufs nicht zu öffnen vermocht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem privaten Krankenversicherungsvertrag in Verbindung mit dem vereinbarten Tarif Z80 zu 80 %-iger Erstattung der Kosten für Zahnersatz in Hinblick auf §§ 9 GOZ, 612 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf weiteren anteiligen Ausgleich der Zahntechnikerkosten zu weiteren 742,46 € zur Seite.
Die Beklagte hat in dem Umfange liquidiert, zu dem sie zur Erstattung aus dem Vertrage verpflichtet war.
Dabei musste sich die Klägerin zunächst nicht auf ein Leistungsverzeichnis der Beklagten verweisen lassen. Dazu könnte sie allenfalls gehalten sein, wenn ein solches (Sachkostenliste) in den AVB oder im Tarif geregelt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006 - IV ZR 244/04 - ). Diesbezügliche Regelungen finden sich indes weder in den vorliegend maßgeblichen AVB noch in dem abgeschlossenen Tarif.
Gleichwohl unterliegt die Klage der Abweisung.
Entsprechend der Rechtsnatur eines privaten Krankenversicherungsvertrages als Passivenversicherung ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die ihm in Bezug auf das versicherte Risiko zur Ablösung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen z.B. des Krankenhauses, des Arztes wie des Apotheker sowie des Heilmittelverkäufers erwachsen sind. Folglich hatte die Beklagte der Klägerin die Sachkosten nur in solchem Umfange zu erstatten, die ihr Zahnarzt von der Klägerin berechtigterweise fordern durfte. Dies sind nur solche Kosten, die entsprechend § 9 GOZ angemessen waren.
In Ermangelung besonderer Umstände und Vereinbarungen ist als angemessen das anzusehen, was gemäß § 612 Abs. 2 BGB als üblich gelten darf.
Als Maßstab hierfür darf wiederum mit der Entscheidung hiesiger Berufungskammer vom 29.09.2004 - 23 S 42/04 - herangezogen werden, dass die Üblichkeit einer Vergütung auf die jeweilige Leistung und auf Qualität des Produktes bezogen ist. Es mag mit der dortigen Auffassung auch noch angehen, dass der Privatversicherte eine höhere Qualität der Leistungen erwarten dürfe. Die hieraus gezogenen Schlüsse seiner Kammer vermag der Abt...