Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des aus der Ehewohnung ausziehenden Ehegatten auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs nach § 1361b Abs. 2 BGB im Falle des trennungsbedingten Auszugs des Eigentümerehegatten.
Normenkette
BGB § 1361b Abs. 2, §§ 1353, 812 Abs. 1, § 987
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer westdeutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Art in Höhe vollbringt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleineigentümerin des unbelasteten Hausgrundstücks …, welches den Parteien seit mehr als 10 Jahren als gemeinsame Ehewohnung diente.
Aus diesem zog die Klägerin mit der Trennung von dem Beklagten Silvester 1987/88 aus. Seitdem bewohnte der Beklagte mit dem gemeinsamen Sohn der Parteien das Haus alleine.
Mit Schreiben vom 16.06.1989 wurde der Beklagte durch die Klägerin aufgefordert, ihr einen Vorschlag zur weiteren Nutzung des Hauses zu unterbreiten; gleichzeitig teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie an der bisherigen Regelung nicht mehr festhalten wolle, nachdem zwischenzeitlich auch das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien rechtshängig war.
Daraufhin setzte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 13.07.1989 davon in Kenntnis, daß er im Oktober 1989 ausziehen werde.
Während der gesamten Trennungszeit verfügte die Klägerin über einen Haustürschlüssel, der es ihr ermöglichte, das Haus jederzeit zu betreten.
Darüber hinaus hatte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 07.01.1988 eine Hausaufteilung angeboten, von der sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Einen finanziellen Ausgleich für die Nutzung des Hauses hat der Beklagte an die Klägerin nicht gezahlt.
Einen solchen begehrt die Klägerin von dem Beklagten für den Zeitraum vom 19.06.1989 bis einschließlich Oktober 1989.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29.03.1988 (aus 317 F 11/88) wurden von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 1.049,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.1988 festgesetzt, von dem die Klägerin bereits 2 × 100,00 DM gezahlt hat. Mit dieser Forderung erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung.
Die Klägerin macht geltend, der Mietwert des Hauses betrage monatlich 1.000,00 DM.
Sie ist der Ansicht, daß ihr als Alleineigentümerin des Hauses für dessen Überlassung an den Beklagten von diesem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.300,00 DM nebst 4 % Zinsen von 3.300,00 DM seit dem 20.10.1989 und von weiteren 1.000,00 DM seit dem 12.01.1990 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin hätte ihm das Haus nach deren Auszug zunächst freiwillig überlassen; für sich und seinen Sohn alleine hätte er niemals ein so großes Haus angemietet. Im übrigen habe er neben einer Erbschaft in Höhe von 60.000,00 DM beträchtliche Teile seines Einkommens in das Haus gesteckt.
Außerdem habe er – was unstreitig ist – der Klägerin die Mitbenutzung der Ehewohnung für den Zeitraum des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Scheidung ausdrücklich angeboten. Im übrigen habe die Klägerin durch in ihrem Besitz befindlichen Hauseingangschlüssel jederzeit Zutritt zum Hause gehabt.
Schließlich sei zu berücksichtigen, daß das Haus auch von dem gemeinsamen Sohn der Parteien mitbenutzt worden sei.
Der Beklagte ist zudem der Ansicht, daß er sich für den Fall der Nutzungsentschädigung schlechter stünde als ein Mieter, der sich auf Kündigungsschutzfristen berufen könne.
Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit der – unstreitig – bestehenden Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29.03.1988 in Höhe von 849,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.1988.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht der Klägerin gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Ein Anspruch gemäß § 1361 b Abs. 2 BGB besteht nicht, da dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Zum einen ist bereits fraglich, ob die unstreitig nicht bestehende gerichtliche Zuweisung i.S.d. §§ 1361 b Abs. 1 BGB i.V.m. 18 a HausratsVO einem Anspruch aus § 1361 b Abs. 2 BGB entgegensteht.
Diese Frage ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Soergel-Lange, BGB, § 1361 b Anm. 6; OLG Schleswig JZ 1988, 1075 ff, m.A. Kotzur, m.w.N.; Dörr NJW 1989, 810 Fn. 8).
Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, denn selbst wenn man eine gerichtliche Zuweisung für das Bestehen eines Anspr...