Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 03.05.1991; Aktenzeichen 13 O 380/90) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 3. Mai 1991 wird – soweit das Landgericht ihr nicht bereits durch Beschluß vom 29. August 1991 abgeholfen hat – zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von 62.729,05 DM nebst Zinsen. Der Klageforderung liegt ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer sog. unbenannten Zuwendung zwischen Ehegatten zugrunde: Wegen Scheiterns der Ehe fordert der Kläger von seiner seit Februar 1990 von ihm getrennt lebenden Ehefrau, der Beklagten, Wertersatz für den Hälfteanteil eines Hausgrundstückes – die andere Hälfte gehört seinem Bruder –, das er ihr zwei Jahre zuvor übertragen hatte. Die Beklagte ihrerseits rechnet hilfsweise mit Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung auf im Hinblick darauf, daß der Kläger das Haus seit der Trennung unentgeltlich nutze. Mit Schreiben vom 18. Mai 1990 hatte sie ihn aufgefordert, das Haus bis zum 31. August 1990 zu räumen, und ein Nutzungsentgelt von 800,– DM monatlich ab März 1990 gefordert. Soweit ihr Verlangen Ansprüche des Bruders des Klägers betraf, hatte dieser ihr seine Ansprüche abgetreten durch Abtretungserklärung vom 29. November 1990. Die Parteien sind seit 2. Juli 1991 rechtskräftig geschieden. Der Kläger bewohnt das Haus weiterhin; seit rechtskräftiger Scheidung zahlt das Sozialamt der Beklagten Nutzungsentschädigung von 560,– DM.
Das Landgericht hat dem Kläger durch den angefochtenen Beschluß Prozeßkostenhilfe für die geltend gemachte Klageforderung bewilligt abzüglich eines Betrages von 8.400,– DM, das sind 12 × 700,– DM Nutzungsentschädigung.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger einmal gegen die Höhe einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 700,– DM – er hält nur 560,– DM für gerechtfertigt –, zum anderen gegen die Absetzung von Nutzungsentschädigung als solche.
Das Landgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen, indem es die Nutzungsentschädigung auf monatlich 560,– DM reduziert hat; im übrigen hat es die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist in dem Umfang, wie sie dem Senat noch angefallen ist, nicht begründet. Ihr liegt die grundsätzliche Frage zugrunde, ob der Alleineigentümer eines Hausgrundstückes, das die Ehegatten während intakter Ehe bewohnt haben, einen Vergütungsanspruch gegen den anderen Ehegatten hat, wenn dieser bei Trennung der Parteien im Haus verbleibt, während der Hauseigentümer auszieht. Diese Frage ist hier zu bejahen:
Gesetzlich ist der vorliegende Fall nicht geregelt. Es liegt kein Fall des § 1361 b Abs. 2 BGB vor. Danach kann von dem Ehegatten, dem auf seinen Antrag hin die Ehewohnung zugewiesen worden ist, eine Benutzungsvergütung verlangt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein solches Wohnungszuweisungsverfahren hat hier nicht stattgefunden.
Der Fall ist auch nicht so gelagert, daß sich eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Wohnung zu überlassen, aus einer Vereinbarung der Parteien ergäbe. Eine derart eingegangene Verpflichtung könnte einer förmlichen Wohnungszuweisung gleichzustellen sein und gleichermaßen einen Vergütungsanspruch wie bei einer formellen gerichtlichen Zuweisung auslösen (so OLG Schleswig FamRZ 88, 722); denn § 1361 b Abs. 2 BGB stellt seinem Wortlaut nach auf die Verpflichtung zur Wohnungsüberlassung als solche ab, ohne Einschränkung dahin, daß die Vergütungsregelung nur bei gerichtlicher Zuweisung gelten soll. Letzteres könnte sich allerdings aus dem Regelungszusammenhang mit Absatz 1 ergeben. Da die Parteien hier aber offensichtlich keine Benutzungsvereinbarung getroffen haben – auch nicht stillschweigend –, kommt es nicht darauf an, ob § 1361 b Abs. 2 – analog oder unmittelbar – auf den Fall einer vereinbarten Wohnungsüberlassung anzuwenden ist.
Es bleibt damit die Frage, wie es mit einem Vergütungsanspruch steht, wenn weder eine gerichtliche Zuweisung stattgefunden hat, noch sich die Eheleute über die Wohnungsnutzung geeinigt haben. In Betracht zu ziehen sind Ansprüche nach allgemeinen Vorschriften des BGB: aus § 812 oder aus dem Eigentümer – Besitzerverhältnis. Diesen Anspruchsgrundlagen könnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahre 1976 und 1978 (BGHZ 67, 217 und 71, 216) entgegenstehen, wonach aus dem Wesen der Ehe folgt, daß die Ehegatten bis zur Scheidung – also auch während der Trennungszeit – ein Besitzrecht an der Ehewohnung haben, sofern nicht eine andere gerichtliche Entscheidung darüber getroffen worden ist. Mit dieser Wertung indessen, die vor der Einführung des § 1361 b im Jahre 1986 getroffen worden ist, stehen jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (FamRZ 82, 355 und FamRZ 86, 436) in Widerspruch. Danach kann ein Ehegatte ein Nutzungsentgelt beanspruchen, wenn der andere nach Trennung die Ehewohnung auf dem im Miteigentum beider stehenden Grundstück allein bewohnt und wenn ein solches E...