Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Mit Mietvertrag vom 10.07.1965 mieteten die Beklagten als Mieter von dem Kläger als Vermieter beginnend ab dem 01.10.1965 eine Wohnung in der 2. Etage links des Hauses M.str in Köln.

In den Jahren 1991 und 2000 mahnte der Kläger die Beklagten u. a. wegen lautstarker interner Auseinandersetzungen schriftlich ab.

Der 68-jährige Beklagte zu 1. ist auf eine Gehhilfe angewiesen. Ausweislich eines Attestes des Arztes Dr. med. L. vom 05.08.04 heißt es zur Erkrankung des Beklagten zu 1.:

„Herr F. leidet an einem Zustand nach Schlaganfall (1999) mit Halbseitenlähmung re. Des weiteren besteh ein ausgeprägter Intensionstremor der re Hand. Infolgedessen kann er nicht mal mehr eine Unterschrift leisten.

Seit seinem Schlaganfall ist es auch zu einer gewissen Wesensveränderung gekommen, mit der Folge, dass er bei Aufregung bzw. Erregung rasch aufbraust.”

Im Jahr 2004 ließ der Kläger in dem Haus umfangreiche Sanierungsarbeiten durchführen. Dabei wurden auch Rohrleitungen erneuert. Insbesondere diese Arbeiten verursachten intensiven Lärm. Am 22.07.04 wurden Rohrleitungserneuerungsarbeiten in der Wohnung erbracht, die unter der von den Beklagten bewohnten Wohnung liegt. Wegen des infolge der Arbeiten verursachten Lärms suchte der Beklagte zu 1. deswegen die unter ihm gelegene Wohnung auf. Zu diesem Zeitpunkt waren zumindest die Söhne des Klägers, die Zeugen U. und H. I, sowie der Zeuge N. dort tätig. Es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beklagte zu 1. seine Gehhilfe hob und Ausdrücke wie „Arschlöcher”, „Ratten” und „Schweine” benutzte. Einige Tage später entschuldigte sich der Beklagte zu 1. bei dem Zeugen F. für sein Verhalten.

Mit Schreiben vom 23.07.04 kündigte der Kläger gegenüber den Beklagten aufgrund des oben genannten Vorfalles das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Beklagten widersprachen der Kündigung.

In der Klageschrift vom 30.07.2004 kündigte der Kläger das Mietverhältnis aufgrund des Vorfalls vom 22.07.2004 erneut fristlos.

Der Kläger behauptet, auch er habe sich zur fraglichen Zeit am 23.07.04 in der Wohnung, die unter der Wohnung der Beklagten liegt, aufgehalten. Der Beklagte zu 1. sei mit drohender Haltung und mit erhobenem Gehstock auf ihn zugegangen und habe ihn mit den zuvor erwähnten Ausdrücken belegt.

Den Abmahnungen aus den Jahren 1991 und 2000 hätten lautstarke Auseinandersetzungen zwischen den Beklagten, die ein Alkoholproblem hätten, sowie Belästigungen der Mitmieter zugrunde gelegen. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1. häufig im Haus herum gebrüllt; dieses auch gegenüber den Handwerken, die das Haus sanierten. Diese hätten bereits angekündigt, deswegen die Arbeiten einzustellen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen gemieteten Räumlichkeiten im 2. Obergeschoss links des HausesM.str in Köln, bestehend aus einem Zimmer, Küche,Diele, Bad geräumt von ihren persönlichen Gegenständen an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

ihnen eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei bei dem Vorfall vom 23.07.04 nicht anwesend gewesen. Der Beklagte zu 1. habe sich lediglich über den Fortgang der Arbeiten erkundigen wollen. Auf seine entsprechende Frage sei einer der dort beschäftigten Handwerker in einer Haltung, die er als bedrohlich empfunden habe, auf ihn zu gegangen. Deswegen habe er seine Gehhilfe erhoben. Er habe dann aufgrund seiner Erkrankung, bei der es sich um die Folgen eines Schlaganfalls handele, die Kontrolle über sich verloren. Der Zeuge U. I. habe seine Entschuldigung angenommen. Die Ehefrau des Klägers habe im übrigen nach dem Vorfall am 02.08.04 die Fortsetzung des Mietverhältnisses angeboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 24.11.04 durch Vernehmung der Zeugen H. I., U. I. und O. N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.02.05 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung der von den Beklagten bewohnten Wohnung. Das Mietverhältnisses zwischen den Parteien ist durch die Kündigung des Klägers vom 23.07.04 weder fristlos noch fristgemäß beendet worden. Gleiches gilt für die mit der Klageschrift wegen des Vorfalls vom 22.07.2004 erneut ausgesprochene fristlose Kündigung vom 30.07.04.

Dem Kläger steht aufgrund des Vorfalls vom 22.07.04 kein Recht zur außero...

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