Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179,91 EUR nebst Zinsen i. H. von
5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entbehrlich gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten aus § 3 Nr. 1 PflVersG i. V. m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB i. H. von 179,91 EUR. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 18.01.2005 zwischen ihrem Versicherungsnehmer und der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat auf die Nettoreparaturkosten, die im Gutachten D./M. vom 05.02.2005 mit 1.417,92 EUR ausgewiesen sind, nur 1.238,01 EUR mit der Begründung gezahlt, in Höhe des überschießenden Betrages seien die Kosten nicht ortsüblich und unangemessen. Insbesondere seien die Stundenverrechnungssätze zwischen 90,36 EUR und 96,24 EUR überhöht, weil einige näher bezeichnete Fachbetriebe in der Region dieselben Arbeiten für einen Stundensatz von 70,00 bis 79,00 EUR erledigen würden.
Im Gutachten D./M. wurden als Arbeitslöhne die "markenbezogenen Verrechnungssätze der Region" zugunde gelegt (S. 8 des Gutachtens). Es wurden also die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, in diesem Fall der Marke DaimlerBenz berücksichtigt.
Der Geschädigte hat gegen den Schädiger grundsätzlich einen Anspruch darauf, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH v. 29.4.2003 - VI ZR 398/02 (Porsche-Urteil)). Der Grundsatz der Naturalrestitution, der in § 249 BGB seinen Niederschlag gefunden hat, geht von einer "Totalreparation" aus, wonach der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist, jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Rahmen des im Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung wählen muss (BGH a.a.O.). Das Gutachten D./M. genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Schadensminderungsplicht bzw. dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge getan ist, wenn das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin die Grenzen der Wirtschaftlichkeit überschritten hat. Weder hat sie bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Mercedes-Fachwerkstatt tatsächlich anfielen, noch hat sie gravierende Mängel des Gutachtens gerügt. Aus diesem Grund muss sich die Klägerin nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in einer kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen lassen. Dies gilt unabhängig vom Alter des Fahrzeugs und von dessen "wartungstechnischem Vorleben" (vgl. BGH a.a.O.)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Beschluss:
Streitwert: 179,91 EUR
Fundstellen