Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den ihm in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26,39 Euro freizustellen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.
Die Berufung wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten verbleibende Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 08.11.2005 geltend.
Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall am 08.11.2005 in T beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin, Frau I, ist unstreitig.
In dem seitens des Klägers eingeholten Gutachten des Sachverständigen J vom 10.11.2005 werden die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Klägers, einen BMW 520i, Erstzulassung ####, Kilometerstand 130.695, mit 1.496,77 Euro netto beziffert. Zugrunde gelegt wurden der Kalkulation für Karosseriearbeiten ein Verrechnungssatz von 96,- Euro netto/Stunde, für Mechanikarbeiten von 82,80 Euro und für Lackierarbeiten ein Verrechnungssatz von 99,60 Euro netto/Stunde mit einem Anteil von 40 % für Lackmaterial sowie einem UPE-Aufschlag von 5% . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich hierbei um den Lohnfaktor markengebundener Reparaturwerkstätten in der Region handelt, während die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze von nicht markengebundenen Reparaturwerkstätten in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers deutlich niedriger liegen als vom Sachverständigen kalkuliert. Im vorliegenden Fall wäre in einem solchen KfZ-Betrieb nach den Berechnungen der Beklagten die Instandsetzung des klägerischen Fahrzeuges unter Zugrundelegung regionaler Stundenverrechnungssätze für Mechanikarbeiten von 75,60 Euro, Karosseriearbeiten von 84,70 Euro und Lackierarbeiten von 112,10 Euro inklusive Lackmaterial sowie unter Abzug des 5% UPE-Aufschlages um 178,50 Euro netto billiger gewesen als in dem Sachverständigengutachten kalkuliert.
Der Kläger rechnete gegenüber der Beklagten fiktiv auf Basis des Gutachtens J ab. Die Beklagte zahlte lediglich 1.318,27 Euro. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers machten mit Schreiben vom 06.12.2005 unter Fristsetzung bis zum 15.12.2005 die verbleibende Differenz sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,- Euro insgesamt 203,50 Euro geltend.
Der Kläger hat zunächst in der Anspruchsbegründung vom 21.06.2006, zugestellt am 27.06.2006, beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 203,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen;
2.
die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 26,39 Euro durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Nachdem die Beklagte im Juli 2006 die Auslagenpauschale in Höhe von 25,- Euro nebst Zinsen beglichen hat, hat der Kläger den Rechtsstreit in dieser Höhe in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt im übrigen,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen;
2.
die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwalts-kosten in Höhe von 26,39 Euro durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagte, die sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis lediglich die Kosten für eine gleichwertige aber günstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz bringen dürfen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
1.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfallereignisses vom 08.11.2005 ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von weiteren 178,50 Euro gemäß § 3 PflVersG zu.
Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist im Hinblick auf die Reparaturkosten nicht zu beanstanden. Der Kläger war im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten nicht verpflichtet, die Stundenverrechnungssätze der von ihr aufgezeigten günstigeren ...