Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 28.06.2011)

 

Tenor

Das Teilversäumnis- u. Schlussurteil des Amtsgerichts Köln vom 28.6.2011 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Schadensereignis vom 28.12.2010 geltend.

Er behauptet, er habe sein Fahrzeug der Marke Volkswagen an diesem Tag am Fahrbahnrand auf der Hausseite der D. Str.46 geparkt. Von dem Eckhaus mit der postalischen Anschrift W. Str.6, welches - was zwischen den Parteien unstreitig ist - dem Beklagten gehört, habe sich eine Dachlawine gelöst, die sein Fahrzeug stark beschädigt habe. Die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 1.624,82 € netto. Daneben stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts in Höhe von 430 €, eine Unfallkostenpauschale von 25 € und ein Freistellungsanspruch bezüglich der Gutachterkosten in Höhe von 556,92 € sowie bezüglich der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 216,18 € zu.

Auf Antrag des Klägers ist am 28.6.2011 ein Teil-Versäumnis- und Schlussurteil ergangen, mit dem der Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 1039,91 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung des Klägers von Sachverständigenkosten in Höhe von 278,46 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 158,09 € verurteilt wurde. Gegen das Teilversäumnisurteil, welches dem Baklgten am 1.7.2011 zugestellt wurde, hat er mit einem am 14.7.2011 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Teilversäumnisurteil vom 28.6.2011 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 28.6.2011 insgesamt abzuweisen.

Er ist der Auffassung, ihn habe keinerlei Verkehrssicherungspflicht getroffen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 13.9.2011 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist - soweit ihr mit Teilversäumnisurteil vom 28.6.2011 entsprochen wurde, begründet.

Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 28.6.2011 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist nämlich zulässig, insbesondere ist er statthaft sowie form- und fristgemäß i.S.d. §§ 338 ff ZPO eingelegt worden.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1039,91 € gemäß den §§ 823 Abs.1, 249, 254 BGB zu.

Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers am 28.12.2010 durch eine vom Dach des Hauses des Beklagten abgehende Dachlawine beschädigt worden ist. Dies hat der Zeuge T. , der selbst als Dachdecker tätig ist und in dieser Funktion im vergangenen Winter eine Vielzahl von Dächern von Eis und Schnee befreit hat, glaubhaft bekundet. Zwar wußte der Zeuge nicht mehr genau, um was für ein Fahrzeug es sich gehandelt hat. Dem kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, denn er hat detailliert schildern können, dass er, nachdem er den Abgang der Lawine vom Dach des Hauses des Beklagten auf ein dort ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug beobachtet hat, zusammen mit anderen Anwohnern den Kläger als Eigentümer des Wagens ausfindig gemacht hat, um ihn zu informieren.

Die Verpflichtung zur Räumung der Dachfläche bzw. zum Aufstellen von Warnschildern folgt nicht direkt aus § 15 der Kölner Straßenordnung, denn hiernach sind nur Eiszapfen und Schneeüberhänge zu beseitigen, wenn die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Straßenraum besteht. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, denn es steht nicht fest, ob vor dem Abgang der Dachlawine sich bereits Schneeüberhänge und/oder Eiszapfen gebildet hatten. Auch besteht in der Region Köln als (noch) schneearmen Gebiet keine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern.

Der Beklagte hat jedoch die ihm obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass niemand durch von seinem Dach herabstürzende Schnee- und Eismassen in seiner Gesundheit oder seinem Eigentum beeinträchtigt wird.

Es ist anerkannt, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch die Eröffnung eines Verkehrs oder der Errichtung einer Anlage, Rücksicht auf die Gefährdung zu nehmen hat und hieraus die allgemeine Rechtspflicht folgt, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 223/05, NJW 2007, 762; BGH, Urteil vom 16.5.2006, Az.: VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; ). Hierbei ist von einer haftungsbegründenden Gefahrenquelle er...

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